Kryptowährungen und Steuern: Überblick & Tipps
Wie werden Kryptowährungen steuerlich behandelt? -Symbolbild-

Kryptowährungen und Steuern: Überblick & Tipps

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein ausführliches Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin und zu den Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten veröffentlicht. Hier die Zusammenfassung und der Link zum ausführlichen Original!

 

Inhalt

 

Das BMF-Schreiben soll Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte geben. Gleichzeitig gibt es dem Finanzamt Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.

Das komplette Schreiben gibt es als PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums:

Einzelfragen zur ertragssteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

English version: Questions regarding the income tax treatment of specific crypto-assets in Germany

Kryptowährungen kurz erklärt

Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

Zu den bekanntesten Cryptos gehören zum Beispiel Bitcoin, Ethereum und Tether. Diese digitalen Währungen werden nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben, sondern als Tauschmittel akzeptiert.

Kryptowährungen kaufen und verkaufen

Der Kauf von Kryptowährungen kann auf verschiedene Weisen erfolgen, etwa durch Mining (Proof of Work) oder Forging (Proof of Stake). Beim Mining wird durch Ausprobieren eine Zufallszahl gefunden, die zur Blockerstellung berechtigt. Beim Forging wird der nächste Blockerstellende durch eine gewichtete Zufallsauswahl bestimmt.

Der Verkauf von Kryptowährungen kann steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen: Überblick

Einkünfte aus Mining und Forging

Einkünfte aus Mining und Forging können als gewerbliche Einkünfte oder als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar sein. Die Blockbelohnung und Transaktionsgebühren werden als entgeltlicher Erwerb von Dritten betrachtet. Bei gewerblichen Einkünften sind die Anschaffungskosten der Kryptowährungen zu berücksichtigen.

Einkünfte aus Staking und Lending

Beim Staking werden Kryptowerte für einen bestimmten Zeitraum gesperrt, um die Chance zu erhöhen, als nächster Blockerstellender ausgewählt zu werden. Einkünfte aus passivem Staking unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG (»sonstige Einkünfte«). Beim Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen, was ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte darstellt.

Steuerliche Behandlung von Hard Forks und Airdrops

Bei einer Hard Fork entsteht eine zusätzliche Version der Blockchain, wodurch die Inhaber der ursprünglichen Kryptowerte die gleiche Anzahl neuer Kryptowerte erhalten. Diese neuen Kryptowerte sind steuerlich als Anschaffung zu behandeln.

Airdrops, bei denen Kryptowerte unentgeltlich verteilt werden, können zu sonstigen Einkünften aus Leistungen führen, wenn eine Leistung erbracht wird.

Kryptowährungen in der Steuererklärung

Steuerpflichtige müssen ihre Einkünfte aus Kryptowährungen vollständig und richtig erklären. Transaktionsübersichten von Handelsplattformen und Wallet-Anbietern können dabei hilfreich sein. Es ist wichtig, alle relevanten Daten und Belege aufzubewahren und gegebenenfalls Steuerreports zu nutzen.

  • Alle Transaktionen und Einkünfte aus Kryptowährungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.

  • Steuerreports können die Nachvollziehbarkeit der Einkünfte erleichtern.

  • Tipp: Bei der Veräußerung von Kryptowährungen die Einhaltung der Jahresfrist beachten, um steuerliche Vorteile zu nutzen.

Was sind Steuerreports?

Steuerreports im Zusammenhang mit Kryptowährungen werden von verschiedenen privatwirtschaftlichen Anbietern angeboten. Der Steuerreport dient dazu, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Kryptowährungen zu ermitteln und darzustellen. Diese Berichte ähneln in ihrer äußeren Form den Steuerbescheinigungen von Banken und basieren auf Informationen aus Wallets oder Transaktionsübersichten von Handelsplattformen.

Ein Steuerreport enthält in der Regel:

  • Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen.

  • Einkünfte aus Aktivitäten wie Mining, Staking oder Lending.

  • Eine detaillierte Auflistung aller getätigten Transaktionen.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuerreports hängt von den zugrunde gelegten Daten ab, die von den Steuerpflichtigen bereitgestellt werden. Steuerpflichtige können die Ergebnisse manuell anpassen, um fehlende oder falsch übertragene Werte zu korrigieren.

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Kryptowerte & Steuern: Ausführliche Erklärung

Einkünfte aus der Blockerstellung (Mining und Forging)

Mining und Forging stellen Anschaffungsvorgänge dar, da die für die Blockerstellung ausgeschütteten Kryptowerte bereits mit der Schaffung des Genesisblocks der Blockchain angelegt sind. Die Blockerstellenden haben keinen Einfluss auf die Eigenschaften der neuen Kryptowerte. Einkünfte aus Mining und Forging können als gewerbliche Einkünfte oder als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar sein.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG: Die Blockerstellung ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist und auf Dauer dazu geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen. Die Blockerstellenden nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, indem sie ihre Rechnerleistung für die Verifikation der Transaktionsdaten zur Verfügung stellen. Die Blockerstellung stellt keine private Vermögensverwaltung dar, da die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke erhalten werden.

  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nummer 3 EStG: Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, sind als Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerbar. Dies gilt auch bei der Teilnahme an Mining- und Staking-Pools sowie bei einer Beteiligung an einem Cloud-Mining-Dienst. Die im Wege der Blockerstellung erlangten Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.

Einkünfte aus der Verwendung von Kryptowerten für (passives) Staking

Einnahmen aus passivem Staking, bei dem Kryptowerte für einen Stake bereitgestellt werden, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein, unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG. Die Steuerpflichtigen erhalten im Tausch für ihre Leistung eine Gegenleistung in Form von zusätzlichen Kryptowerten. Diese sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.

Einkünfte aus dem Betrieb einer Masternode

Erträge aus dem Betrieb einer Masternode, die zusätzliche Aufgaben wie das Verarbeiten von anonymen und vertraulichen Transaktionen übernimmt, gelten als Einkünfte aus der Blockerstellung im Wege des Proof of Stake und unterliegen den gleichen steuerlichen Regelungen wie Mining und Forging.

Verkauf von Kryptowerten: Steuerliche Behandlung

Krypto aus dem Betriebsvermögen: Sind die Kryptowerte Betriebsvermögen, sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die individuellen Anschaffungskosten der veräußerten Kryptowerte abzuziehen. Werden Kryptowerte wiederholt angekauft und verkauft, kann dies eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

Krypto aus dem Privatvermögen: Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Veräußerungsfristen beginnen nach jedem Tausch neu. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung wird aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten ermittelt.

Einkünfte aus der Verwendung von Kryptowerten für Lending

Krypto aus dem Betriebsvermögen: Erträge aus der Überlassung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Kryptowerten stellen Betriebseinnahmen dar. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten.

Krypto aus dem Privatvermögen: Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten.

Durch Hard Forks erhaltene Kryptowerte & Steuern

Krypto aus dem Betriebsvermögen: Sind Kryptowerte Betriebsvermögen und entstehen aufgrund einer Hard Fork Kryptowerte einer neuen Blockchain, stellen die Kryptowerte der verschiedenen Blockchains unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden Kryptowerte sind auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Krypto aus dem Privatvermögen: Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG. Werden die neuen Kryptowerte jedoch veräußert, sind die dabei erzielten Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern.

Durch Airdrops erhaltenen Kryptowerte & Steuern

Betriebsvermögen: Soweit der Erhalt von Kryptowerten betrieblich veranlasst ist, liegen Betriebseinnahmen vor. Die Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten.

Privatvermögen: Der Erhalt zusätzlicher Kryptowerte kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen, wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist. Erfolgt die Zuteilung nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht.

Besonderheiten von Utility und Security Token

Utility Token: Werden Utility Token eingelöst, ist dies ertragsteuerrechtlich unbeachtlich. Werden angeschaffte Utility Token veräußert, können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen.

Security Token: Je nach Ausgestaltung können Kryptowerte als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente anzusehen sein. Die ertragsteuerrechtliche Einordnung der laufenden Einkünfte und der Veräußerungsgewinne hängt von der Ausgestaltung der Kryptowerte im Einzelfall ab.

Kryptowährungen & Steuererklärung: Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten

Die technischen Besonderheiten von Bitcoin, Ethereum, Tether und anderen crypto currencies erfordern spezielle Berücksichtigung bei Steuererklärungen, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten: Transaktionen können direkt in der Blockchain dokumentiert werden, was die Nachvollziehbarkeit erschwert. Steuerpflichtige müssen daher zusätzliche Angaben machen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen zu gewährleisten.

Mitwirkungspflichten: Steuerpflichtige sind verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Bei Transaktionen über ausländische Handelsplattformen besteht eine erweiterte Mitwirkungspflicht, die auch die Beschaffung von Beweismitteln umfasst. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Steuerreports können die Nachvollziehbarkeit der Einkünfte erleichtern, müssen jedoch plausibel und vollständig sein. Anpassungen und Korrekturen sind zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet sind. Die Finanzbehörde kann auf weitere Sachverhaltsermittlungen verzichten, wenn die Steuerreports plausibel erscheinen.

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Bewertung von Marktkursen: Marktkurse können zum Zeitpunkt der Anschaffung oder des Tauschvorgangs oder als Tageskurse angesetzt werden. Wichtig ist eine gleichmäßige Wertermittlung. Abweichungen in der Quellenwahl oder den Zeitpunkten der Kursermittlung sind nicht zulässig.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, erfolgt eine Schätzung gemäß § 162 AO. Ziel ist es, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Fehlende Angaben oder Nachweise werden im Rahmen der Schätzung berücksichtigt.

Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen: Betriebsvermögen unterliegt umfangreichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abgabenordnung, Steueroasenabwehrgesetz und Einzelsteuergesetzen.

Alle relevanten Unterlagen, auch in elektronischer Form, müssen aufbewahrt werden. Spezielle Software zur Erfüllung dieser Pflichten muss dokumentiert und unveränderbar sein.

Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen: Auch im Privatvermögen gelten allgemeine Mitwirkungspflichten. Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige zur Nachweisführung auffordern. Plausible Steuerreports und strukturierte Auflistungen können die Nachvollziehbarkeit der Einkünfte unterstützen. Bei komplexen Vorgängen sind detaillierte Angaben erforderlich, einschließlich Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkten, Marktkursen und Transaktionsgebühren.

Steuerpflichtige mit hohen Einkünften (über 500.000 Euro jährlich) müssen Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren. Diese können auch auf Datenträgern gespeichert werden. Die Finanzbehörde hat das Recht auf Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung.

(MB)

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