Sport
Sportliche Aktivitäten gehören zur privaten Freizeitgestaltung. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erlernen und der Ausübung eines Sports sind deshalb keine Werbungskosten. Das gilt auch für die Teilnahme an Betriebssportveranstaltungen oder am Lehrersport, z.B. in einer Behördenmannschaft.
Etwas anderes gilt für Übungsleiterkurse bei Lehrern. Kosten hierfür werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt anerkannt. Die mit dem Sport oder der Teilnahme an Sportveranstaltungen zusammenhängenden Ausgaben sind ausnahmsweise doch als Werbungskosten abziehbar, wenn zum Beispiel der ausgeübte Sport vom Arbeitgeber ausdrücklich als Dienstsport anerkannt und auf die Dienstzeit angerechnet wird.
Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn ein Sport nach genauer Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder einer entsprechend zugelassenen Person (z.B. Therapeut) zur Linderung oder Heilung einer Krankheit oder eines Gebrechens ausgeübt wird.
Dass der Sport erforderlich ist, muss im Vorhinein durch eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 33.1–4 EStH
Hilfen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen müssen regelmäßig mit stark veränderten Lebensumständen zurechtkommen. Zwar ist per Gesetz u.a. im Sozialgesetzbuch (SGB) ein umfassendes Recht auf Teilhabe eingeräumt, allerdings müssen sie sich in einem für den Laien schwer durchschaubaren System von Leistungen und Zuständigkeiten in unserem Sozialsystem zurechtfinden. Dabei will ihnen dieser Ratgeber helfen.