Haushaltshilfe legal beschäftigen: So geht's!
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Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) aus Köln hat interessante Zahlen veröffentlicht unter dem Titel »Haushaltsnahe Dienstleistungen (noch?) überwiegend schwarz«. Aber wie beschäftigt man Putzhilfe, Reinigungskraft und Zugehfrau eigentlich legal?
Inhalt
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Haushaltshilfe legal beschäftigen: Dienstleister oder Minijob
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Legale Haushaltshilfe: Dienstleisteragenturen und Selbstständige
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Minijob im Privathaushalt: Anmeldung mit »Haushaltsscheck-Verfahren«
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Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Antrag in der Steuererklärung
IW-Studie: 90% Schwarzarbeit im Haushalt
Das IW zitiert aus zwei Studien, die die Schwarzarbeit im Haushalt mit 75 bis 90 Prozent angeben:
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Laut einer Studie der OECD liegt der Anteil der nichtangemeldeten Hilfen im Haushalt in Deutschland bei rund 75 Prozent – und damit im internationalen Vergleich der Industriestaaten an der Spitze (OECD, 2021).
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Schaut man hingegen in die offiziellen Statistiken zu den angemeldeten Beschäftigten in Privathaushalten und vergleicht dies mit den Angaben aus dem SOEP – einer regelmäßigen Befragung von über 22.000 Haushalten in Deutschland, liegt der Anteil der Haushalte, die ihre Reinigungskraft nicht anmelden sogar bei rund 90 Prozent.
(Quelle: iwkoeln.de)
Haushaltshilfe legal beschäftigen: Dienstleister oder Minijob
Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigen: Entweder im Rahmen einer Dienstleistung, für die die Haushaltshilfe (oder das Unternehmen, bei dem diese angestellt ist) Rechnungen schreibt, oder im Rahmen eines Minijobs, bei dem Sie dann selbst zum Arbeitgeber werden.
Legale Haushaltshilfe: Dienstleisteragenturen und Selbstständige
Eine Steuerermäßigung erhalten Sie für von selbstständigen Dienstleistern oder einer Dienstleistungsagentur in Ihrem Haushalt erbrachte »haushaltsnahe« Dienstleistungen.
Den Steuerabzugsbetrag gibt es dabei nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z.B. Reinigungsmittel oder Spülmittel sowie Streugut).
Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Begünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen sind vor allem Aufwendungen für
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die Zubereitung und das Servieren von Speisen und Getränken im Haushalt,
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Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses,
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Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt,
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Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen,
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Pflege des Gartens,
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Hilfe bei Ihrem privaten Umzug z.B. durch eine Umzugsspedition,
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Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst (Schneeräumung) – auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, wenn Sie als Mieter oder Eigentümer dazu verpflichtet sind. Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren allerdings sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt.
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Legale Haushaltshilfe: Minijob im Privathaushalt
Von einem Minijob spricht man bei einer auf Dauer angelegten geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job), wenn das »Arbeitsentgelt« – so der sozialversicherungsrechtliche Begriff für Arbeitslohn – regelmäßig höchstens 450 Euro im Monat beträgt.
In Abgrenzung zu gewerblichen Minijobs müssen bei einem Minijob in Privathaushalten zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein.
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Die ausgeübte Tätigkeit darf ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden und muss sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Zu diesen haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen und Gartenarbeit sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen, nicht aber z.B. die Erteilung von Unterricht.
Erfüllt der Minijob diese Bedingungen, handelt es sich um eine haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV.
Als Arbeitgeber profitieren Sie dann von folgenden Vorteilen:
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Sie müssen für eine 450-Euro-Kraft deutlich niedrigere Pauschalabgaben an die Sozialversicherung entrichten als Arbeitgeber von »normalen« gewerblichen Minijobs. Die Abrechnung über die Minijob-Zentrale per Haushaltsscheck ist zwar ein Muss, erleichtert Ihnen die Verwaltungsarbeit aber erheblich.
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Sie erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für den Minijob, höchstens 510 Euro jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG).
Als Arbeitgeber zahlen Sie für einen 450-Euro-Job im Privathaushalt
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5 % des Arbeitslohns an die gesetzliche Rentenversicherung,
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5 % an die gesetzliche Krankenversicherung,
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2 % Pauschsteuer (entfällt bei elektronischer Lohnsteuerkarte),
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1,6 % Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und
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1,39 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U 1 und U 2).
Insgesamt zahlen Sie bis zu maximal 14,99 % des Arbeitslohns.
Ist Ihr Beschäftigter privat krankenversichert, sparen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und müssen insgesamt nur 9,99 % bzw. bei Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte gar nur 7,69 % des Arbeitslohns an Abgaben zahlen.
Die Pauschsteuer von 2 % des Arbeitslohns dürfen Sie auf Ihren Beschäftigten abwälzen. Dann können Sie die Pauschsteuer vom Arbeitslohn einbehalten.
Minijob im Privathaushalt: Anmeldung mit »Haushaltsscheck-Verfahren«
Als Arbeitgeber müssen Sie einen Minijob in Ihrem privaten Haushalt unverzüglich mit einem einfachen Vordruck, dem sogenannten »Haushaltsscheck«, bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das sog. Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle für die Abgaben.
→ Zur Minijob-Zentrale: Hier können Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden oder Änderungen mitteilen – Online, per Post oder telefonisch.
Im Haushaltsscheck-Verfahren melden Sie die Haushaltshilfe online oder per Post mit dem Haushaltsscheck-Formular bei der Minijob-Zentrale an. Die Minijob-Zentrale berechnet dann die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen sowie ggf. die Pauschsteuer und zieht die zu zahlenden Abgaben im Lastschriftverfahren halbjährlich von Ihrem Konto ein: am 31.7. für die Monate Januar bis Juni und am 31.1. des Folgejahres für die Monate Juli bis Dezember.
Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auch der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag mit abgerechnet. Diesen Eigenanteil des Minijobbers behalten Sie als Arbeitgeber vom Arbeitslohn ein.
Nach Ablauf des Jahres erhalten Sie automatisch von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung über die Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die darauf entfallenden Abgaben.
Minijob-Zentrale: Kontaktdaten
Die Minijob-Zentrale ist nicht nur zentrale Einzugsstelle. Sie bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein umfassendes Service- und Informationsangebot (z.B. einen Muster-Arbeitsvertrag sowie eine Haushaltsjob-Börse) und berät zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.
Die Minijob-Zentrale in 45115 Essen erreichen Sie per
Telefon: |
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0355/2902–70799, montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr |
Fax: |
0201/384979797 |
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E-Mail: |
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Internet: |
Achtung: Wenn Ihre Haushaltshilfe mehrere Minijobs hat
In diesem Fall müssen Sie aufpassen: Übt Ihre 450-Euro-Kraft
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mehrere 450-Euro-Jobs nebeneinander aus, werden die Arbeitslöhne zusammengerechnet. Wird bei der Zusammenrechnung die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, sind alle Jobs keine 450-Euro-Jobs, sondern normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
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die Beschäftigung neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, gibt es keine Probleme, wenn sie nur diesen einen 450-Euro-Job ausübt. Übt Ihre 450-Euro-Kraft aber mehrere 450-Euro-Jobs neben ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, wird nur der Minijob, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wie ein 450-Euro-Job behandelt.
Sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt nicht (mehr) gegeben, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Tag sozialversicherungspflichtig, an dem die Minijob-Zentrale Ihnen die Sozialversicherungspflicht mitteilt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Eine Nachzahlung müssen Sie also nicht fürchten.
Teilt Ihnen die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungspflicht mit, kommen umfangreiche Arbeitgeberpflichten auf Sie zu und Sie können nicht mehr von den Vorteilen des Haushaltsscheckverfahrens profitieren. Außerdem ändert sich mit der Sozialversicherungspflicht die Art des Steuerabzugsbetrages.
Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Voraussetzungen
Wer seine Haushaltshilfe legal beschäftigt, profitiert auch steuerlich: Vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen profitieren alle, die in ihrem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch nehmen oder sich eine angestellte Hilfe leisten – z.B. für die Reinigung der Wohnung oder die Versorgung im Pflegefall. Gesetzliche Grundlage für die Steuerermäßigungen ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung:
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Die Leistungen müssen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Erfreulicherweise legt der BFH den Begriff des Haushalts insoweit räumlich-funktional aus.
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Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung!
Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Höhe
Begünstigt sind Aufwendungen für |
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Ihre Einkommensteuer ermäßigt sich um |
Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):
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20 % der Aufwendungen, insgesamt aber höchstens um 4.000 Euro jährlich (wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich) |
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geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG) |
20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich (wird erreicht bei Aufwendungen von 2.550 Euro jährlich) |
Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt
Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Antrag in der Steuererklärung
Die Steuerermäßigung beantragen Sie in der Steuererklärung. Die erforderlichen Angaben erfassen Sie in der »Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen«.
Die Rechnung und den Überweisungsbeleg der Bank brauchen Sie der Steuererklärung nicht beizufügen. Sie müssen diese Nachweise aber aufbewahren und auf Verlangen des Finanzamts einreichen.
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(MB)