Haushaltshilfe legal beschäftigen: So geht's!
Die Anmeldung der Haushaltshilfe bringt für alle Beteiligten Vorteile -Symbolbild-

Haushaltshilfe legal beschäftigen: So geht's!

 - 

»90 Prozent der Haushalte lassen schwarz putzen« meldet das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln (IW). Aber wie beschäftigt man Putzhilfe, Reinigungskraft und Zugehfrau eigentlich legal?

 

Inhalt

 

IW-Studie: 90% Schwarzarbeit im Haushalt

»90 Prozent der Haushalte lassen schwarz putzen« meldet das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln (IW) und führt dazu aus: »Immer weniger Haushalte melden ihre Haushaltshilfen an: Neun von zehn Haushaltshilfen arbeiten schwarz.«

Nach einer Studie des IW waren im Jahr 2024 nur rund 250.000 Haushaltshilfen angemeldet, ein Rückgang von 4,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. (Quelle)

Nicht immer, darauf möchten wir an dieser Stelle auch einmal hinweisen, liegt das an den Auftraggebern. Viele Haushaltshilfen und Putzhilfen haben gar kein Interesse an einer Anmeldung. Dabei können beide Seiten von der Anmeldung profitieren.

Haushaltshilfe anmelden: Vorteile

Die Anmeldung von Haushaltshilfen bietet sowohl für Auftraggeber als auch für die Haushaltshilfen selbst Vorteile:

Vorteile für Auftraggeber:

  • Versicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind unfallversichert. Im Fall eines Arbeitsunfalls ist der Auftraggeber vor hohen Kosten geschützt.

  • Steuerliche Vorteile: Auftraggeber können die Kosten für angemeldete Haushaltshilfen steuerlich absetzen.

  • Rechtliche Sicherheit: Durch die Anmeldung wird das Risiko von Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen wegen Schwarzarbeit ausgeschlossen.

Vorteile für Haushaltshilfen:

  • Sozialversicherung: Angemeldete Haushaltshilfen sind kranken-, renten- und arbeitslosenversichert, was ihnen soziale Absicherung bietet.

  • Rechtlicher Schutz: Sie haben Anspruch auf Arbeitsrechte wie bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Zukunftssicherheit: Durch die Einzahlung in die Rentenversicherung sichern sie sich eine Altersvorsorge.

Haushaltshilfe legal beschäftigen: Dienstleister oder Minijob

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigen: Entweder im Rahmen einer Dienstleistung, für die die Haushaltshilfe (oder das Unternehmen, bei dem diese angestellt ist) Rechnungen schreibt, oder im Rahmen eines Minijobs, bei dem der Auftraggeber dann selbst zum Arbeitgeber wird.

Legale Haushaltshilfe: Dienstleisteragenturen und Selbstständige

Eine Steuerermäßigung erhält man für von selbstständigen Dienstleistern oder einer Dienstleistungsagentur im Haushalt erbrachte »haushaltsnahe« Dienstleistungen.

Den Steuerabzugsbetrag gibt es dabei nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z.B. Reinigungsmittel oder Spülmittel sowie Streugut).

Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Begünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen sind vor allem Aufwendungen für

  • die Zubereitung und das Servieren von Speisen und Getränken im Haushalt,

  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses,

  • Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt,

  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen,

  • Pflege des Gartens,

  • Hilfe bei einem privaten Umzug z.B. durch eine Umzugsspedition,

  • Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst (Schneeräumung) – auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, wenn man als Mieter oder Eigentümer dazu verpflichtet ist. Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren allerdings sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt.

→ Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt

Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen (PDF)

Legale Haushaltshilfe: Minijob im Privathaushalt

Von einem Minijob spricht man bei einer auf Dauer angelegten geringfügig entlohnten Beschäftigung, wenn das »Arbeitsentgelt« – so der sozialversicherungsrechtliche Begriff für Arbeitslohn – regelmäßig höchstens 538 Euro im Monat beträgt (ab 2025: 556 Euro).

In Abgrenzung zu gewerblichen Minijobs müssen bei einem Minijob in Privathaushalten zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein.

  • Die ausgeübte Tätigkeit darf ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden und muss sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Zu diesen haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen und Gartenarbeit sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen, nicht aber z.B. die Erteilung von Unterricht.

Erfüllt der Minijob diese Bedingungen, handelt es sich um eine haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV.

Arbeitgeber profitieren dann von folgenden Vorteilen:

  • Sie müssen für einen Minijobber deutlich niedrigere Pauschalabgaben an die Sozialversicherung entrichten als Arbeitgeber von »normalen« gewerblichen Minijobs. Die Abrechnung über die Minijob-Zentrale per Haushaltsscheck ist zwar ein Muss, erleichtert die Verwaltungsarbeit aber erheblich.

  • Sie erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für den Minijob, höchstens 510 Euro jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG).

Arbeitgeber zahlen für einen Minijobber im Privathaushalt

  • 5 % des Arbeitslohns an die gesetzliche Rentenversicherung,

  • 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung,

  • 2 % Pauschsteuer (entfällt bei elektronischer Lohnsteuerkarte),

  • 1,6 % Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und

  • 1,39 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U 1 und U 2). 

Insgesamt zahlen sie bis zu maximal 14,99 % des Arbeitslohns.

Ist die beschäftigte Person privat krankenversichert, sparen Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und müssen insgesamt nur 9,99 % bzw. bei Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte gar nur 7,69 % des Arbeitslohns an Abgaben zahlen.

Die Pauschsteuer von 2 % des Arbeitslohns darf auf die beschäftigte Person abgewälzt werden. Dann kann man auch die Pauschsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. 

Minijob im Privathaushalt: Anmeldung mit »Haushaltsscheck-Verfahren«

Arbeitgeber müssen einen Minijob in ihrem privaten Haushalt unverzüglich mit einem einfachen Vordruck, dem sogenannten »Haushaltsscheck«, bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das sog. Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen dem Arbeitgeber und der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle für die Abgaben.

Im Haushaltsscheck-Verfahren wird die Haushaltshilfe online oder per Post mit dem Haushaltsscheck-Formular bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Die Minijob-Zentrale berechnet dann die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen sowie ggf. die Pauschsteuer und zieht die zu zahlenden Abgaben im Lastschriftverfahren halbjährlich ein: am 31.7. für die Monate Januar bis Juni und am 31.1. des Folgejahres für die Monate Juli bis Dezember.

Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auch der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag mit abgerechnet. Diesen Eigenanteil des Minijobbers behalten die Arbeitgeber vom Arbeitslohn ein.

Nach Ablauf des Jahres erhalten die Arbeitgeber automatisch von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung über die Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die darauf entfallenden Abgaben.

Minijob-Zentrale: Kontaktdaten

Die Minijob-Zentrale ist nicht nur zentrale Einzugsstelle. Sie bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein umfassendes Service- und Informationsangebot (z.B. einen Muster-Arbeitsvertrag sowie eine Haushaltsjob-Börse) und berät zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.

Die Minijob-Zentrale in 45115 Essen erreicht man per

Telefon:

        

0355/2902–70799, montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr

Fax:

0201/384979797

E-Mail:

minijob@minijob-zentrale.de

Internet:

www.minijob-zentrale.de

Achtung: Wenn die Haushaltshilfe mehrere Minijobs hat

In diesem Fall müssen Sie aufpassen: Übt die beschäftigte Person

  • mehrere Minijobs nebeneinander aus, werden die Arbeitslöhne zusammengerechnet. Wird bei der Zusammenrechnung die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat (ab 2025: 556 Euro) überschritten, sind alle Jobs keine Minijobs mehr, sondern normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

  • die Beschäftigung neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, gibt es keine Probleme, wenn sie nur diesen einen Minijob ausübt. Übt die beschäftigte Person aber mehrere Minijobs neben ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, wird nur der Minijob, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wie ein Minijob behandelt.

Sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt nicht (mehr) gegeben, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Tag sozialversicherungspflichtig, an dem die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht mitteilt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Eine Nachzahlung muss man also nicht fürchten.

Teilt die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungspflicht mit, kommen umfangreiche Arbeitgeberpflichten auf die Arbeitgeber zu und sie können nicht mehr von den Vorteilen des Haushaltsscheckverfahrens profitieren. Außerdem ändert sich mit der Sozialversicherungspflicht die Art des Steuerabzugsbetrages.

Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Voraussetzungen

Wer seine Haushaltshilfe legal beschäftigt, profitiert auch steuerlich: Vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen profitieren alle, die in ihrem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch nehmen oder sich eine angestellte Hilfe leisten – z.B. für die Reinigung der Wohnung oder die Versorgung im Pflegefall. Gesetzliche Grundlage für die Steuerermäßigungen ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung:

  • Die Leistungen müssen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Erfreulicherweise legt der BFH den Begriff des Haushalts insoweit räumlich-funktional aus.

  • Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung!

Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Höhe

Begünstigt sind Aufwendungen für

        

Die Einkommensteuer

ermäßigt sich um

Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):

  • von selbstständigen Dienstleistern erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen,

  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt,

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt,

  • in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

20 % der Aufwendungen,

insgesamt aber höchstens um 4.000 Euro jährlich

(wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich)

geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG)

20 % der Aufwendungen,

höchstens um 510 Euro jährlich

(wird erreicht bei Aufwendungen von 2.550 Euro jährlich)

Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt

Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Antrag in der Steuererklärung

Die Steuerermäßigung beantragt man in der Steuererklärung. Die erforderlichen Angaben werden in der »Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen« erfasst.

Die Rechnung und den Überweisungsbeleg der Bank brauchen der Steuererklärung nicht beigefügt werden. Diese Nachweise müssen aber aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden.

→ Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt

Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen (PDF)

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen auf die Zahlung nicht an. Welche Voraussetzungen gelten und ob ein Anspruch mehr

  • [] Wenn Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, verrechnet werden sollen, braucht man eine Verlustbescheinigung der Bank. mehr

  • [] Wer mit kleinen Beträgen an den Aufbau einer goldenen Reserve für den Notfall denkt, ist mit dem Kauf von Goldmünzen gut beraten. Doch auch hier muss man sich auf einige Besonderheiten einstellen, damit es beim späteren Verkauf keine bösen Überraschungen mehr

Weitere News zum Thema