PV-Anlagen: Wann das Finanzamt nicht informiert werden muss
Bei kleinen PV-Anlagen muss nicht immer der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden.

PV-Anlagen: Wann das Finanzamt nicht informiert werden muss

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Einspeisevergütungen, die durch bestimmte kleine PV-Anlagen erzielt werden, sind mit Wirkung ab 1.1.2022 gem. § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerlich steuerbefreit. Seit 1.1.2023 gilt gem. § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferung und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen in der Umsatzsteuer der Nullsteuersatz.

Grundsätzlich sind Betreiberinnen und Betreiber von bestimmten kleinen PV-Anlagen, deren Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG als steuerfrei gelten und bei denen die Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG nicht erhoben wird, nach § 138 Abs. 1 und 1b AO zur Anzeige der Eröffnung des gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie hat das BMF mit seinem Schreiben vom 12.6.2023 folgende Regelung veröffentlicht, die mit sofortiger Wirkung in allen Fällen gilt, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Es wird nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt und

  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer kleinen PV-Anlage i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die Kleinunternehmerreglung nach §19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige der Eröffnung des gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

Allerdings können die örtlich zuständigen Finanzämter zur gesonderten Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO auffordern, sofern es sich aus den weiteren Umständen des Einzelfalls als erforderlich erweist.

(LF)

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