Photovoltaikanlagen: Erstattung der Umsatzsteuer möglich
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Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und Einbau privater Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr auf diese Anlagen erhoben wird. Ein Urteil aus München bestätigt, dass auch rückwirkend gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde.
Im konkreten Fall hatte ein Eigenheimbesitzer im Juli 2022 eine Photovoltaikanlage bestellt. Ganz genau ging es um die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für das private Wohnhaus des Auftraggebers.
Dieses Komplettpaket kostete 15.900 Euro netto plus 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Hauseigentümer im September 2022 nach der Montage der Module auf dem Dach.
Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.2.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.3.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben
Die Anlage wurde also erst im Mai 2023 vollständig in Betrieb genommen.
Einführung des Nullsteuersatzes auf private Photovoltaikanlagen
In der Zwischenzeit hatte es eine wichtige Änderung gegeben für Privatleute, die sich eine PV-Anlage installieren lassen: Seit dem 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden.
Der Auftraggeber war der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht gezahlt hatte. Er forderte vom beauftragten Unternehmen 3.021 Euro Umsatzsteuer zurück.
Installation als einheitlicher Vorgang – hier mit Konsequenzen für die Umsatzsteuer
Das Amtsgericht München entschied, dass die Installation einer Photovoltaikanlage als einheitlicher Vorgang betrachtet werden muss: Die Leistung gilt erst dann als erbracht, wenn die Anlage vollständig betriebsbereit und an das Stromnetz angeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall war dies am 8.5.2023 der Fall, weshalb der Nullsteuersatz angewendet wird und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann (AG München, Urteil vom 5.6.2024, Az. 158 C 24118/23, nicht rechtskräftig).
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(MB)