Kündigung: Kein Eigenbedarf für den Vater des Lebensgefährten
Eigenbedarf - Der Vater des Lebensgefährten gilt nicht als Familienangehöriger -Symbolbild-

Kündigung: Kein Eigenbedarf für den Vater des Lebensgefährten

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Wichtiges Urteil für unverheiratete Paare: Das Landgericht (LG) Flensburg hat entschieden, dass der Vater des Lebensgefährten nicht als Familienangehöriger gilt und somit keine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt.

 

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Im entschiedenen Fall hatte eine Frau seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar vermietet. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen und kündigte deshalb den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs.

Die Mieter widersprachen der Kündigung und die Vermieterin reichte eine Räumungsklage ein. Das Amtsgericht Husum entschied zunächst zugunsten der Vermieterin, da es davon ausging, dass sie und ihr Lebensgefährte verheiratet seien. Die Mieter legten Berufung ein und das Landgericht Flensburg hob das Urteil auf.

Vater des Lebensgefährten zählt nicht als »Familie«

Das Landgericht Flensburg entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung nur dann wirksam ist, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Da die Vermieterin und ihr Lebensgefährte nicht verheiratet sind, zählt der Vater des Lebensgefährten nicht als Familienangehöriger. Somit war die Kündigung unwirksam (LG Flensburg, Urteil vom 19.7.2024, Az. 1 S 16/24).

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für nahe Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 573 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.

Eigenbedarf kann angemeldet werden für:

  • den Vermieter selbst,

  • Nahe Familienangehörige wie Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Großeltern,

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,

  • Pflegeeltern und Pflegekinder,

  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Welche Fristen gelten bei einer Eigenbedarfskündigung?

Die Kündigungsfristen bei einer Eigenbedarfskündigung richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses:

  • Bis zu 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist

  • 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist

  • Mehr als 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist

Was müssen Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung beachten?

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Eigenbedarf muss detailliert begründet werden. Der Vermieter muss darlegen, warum er oder die begünstigte Person die Wohnung benötigt.

Wenn der Vermieter über andere freie Wohnungen verfügt, muss er diese dem Mieter anbieten.

Rechte der Mieter bei Eigenbedarf

Mieter können der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn sie einen Härtefall geltend machen können, z.B. hohes Alter, Krankheit oder lange Wohndauer.

Zudem können sie Schadensersatz verlangen, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war

(MB)

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