Pflegekinder

Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause gefunden hat und die Pflegeeltern zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung, wie zu einem eigenen Kind, stehen.

Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit in den Haushalt aufgenommen wird. Keine Pflegekinder sind Kostkinder. Hat ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Kinder in seinen Haushalt aufgenommen, so wird vermutet, dass es sich um Kostkinder handelt. Für ein Pflegekindschaftsverhältnis wird ferner vorausgesetzt, dass kein Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht. Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem nicht entgegen.

Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass die Pflegeperson das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhält. Das Kind darf aber nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen werden.

Wird ein Kind als Pflegekind anerkannt, kann der Steuerpflichtige das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag beanspruchen und andere Vergünstigungen, die für Kinder gewährt werden, nutzen.

Nehmen Familienangehörige ein behindertes Kind nach dem Tod seiner Eltern in ihren Haushalt auf, steht diesen Pflegeeltern das Kindergeld zu (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 31.3.2005, 16 K 25/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

Niedersächsisches FG 31.03.2005, 16 K 25/04

§ 32 Abs. 1 EStG

R 32.2 EStR

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