Ferienhaus verkauft: Erlös aus Einrichtung nicht steuerpflichtig
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Wer eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern. Das Finanzamt spricht dabei von einem »privaten Veräußerungsgeschäft«. Versteuert werden muss aber nur der Gewinn aus dem Immobilienverkauf – mitverkauftes Inventar gehört nicht dazu.
Der entschiedene Fall betrifft eine 2013 erworbene Ferienwohnung, die ab 2014 über eine Agentur vermietet wurde. Im Streitjahr 2016 wurde die Ferienwohnung wieder verkauft, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 Euro für das Zubehör veranschlagt wurde.
Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es den Teilbetrag von 45.000 Euro einbezog. Argument: Da mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, sei der Gewinn aus seinem Verkauf ebenfalls steuerpflichtig.
Hiergegen wandten die Verkäufer ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nicht der Besteuerung unterliegen (das steht in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Das FG Münster folgte dieser Auffassung und erklärte, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nehme Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten (FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18).
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(MB)