Erstmaliger Einbau einer Klimaanlage: Nur Abschreibung möglich

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Wer in ein Gebäude erstmalig eine Klimaanlage einbaut, kann diese Kosten nicht als Erhaltungsaufwand abziehen. Sie gehören vielmehr zum Herstellungsaufwand und sind damit nur in Höhe der Abschreibung abziehbar.

In einem vom Finanzgericht Nürnberg rechtskräftig entschiedenen Fall hatten die Immobilienbesitzer die im Dachgeschoss befindlichen Räume (Badezimmer, Schlafzimmer und Büroraum) durch den Einbau einer Dachgaube vergrößert. Da sich diese Dachräume im Sommer stark aufheizten, installierten die Eigentümer eine Klimaanlage.

Die Richter sehen in der Klimaanlage eine Erweiterung, weil bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden und sich dadurch die Nutzungsmöglichkeiten erweitern. Weder die bestehende Heizungsanlage noch andere Isolierungsmaßnahmen können die Raumtemperatur senken. Dies kann nur die neu eingebaute Klimaanlage.

Unerfreuliche Konsequenz: Die Kosten für die Klimaanlage sind nachträgliche Herstellungskosten und werden nur durch eine erhöhte AfA berücksichtigt (Urteil des FG Nürnberg vom 15.11.2005, Az. I 304/2004, NWB 2006 S. 2321).


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