Erhaltungsaufwand
Wenn an einem Gebäude etwas bereits Vorhandenes instand gehalten, instand gesetzt, erneuert oder modernisiert wird, führt das zu Erhaltungsaufwand. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten zwingend erforderlich waren. Das Alter der ersetzten oder modernisierten Gebäudebestandteile spielt grundsätzlich genauso wenig eine Rolle wie die Höhe der entstandenen Kosten.
Erhaltungsaufwand kann grundsätzlich als Werbungskosten sofort abgezogen werden. Sie können ihn alternativ auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Wird dagegen bisher nicht Vorhandenes in das Gebäude eingefügt (z.B. bei Einbau eines zusätzlichen Badezimmers oder bei Ausbauten) oder wird das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert, liegt Herstellungsaufwand vor. Da dieser – anders als Erhaltungsaufwand – nur über die Jahre verteilt abgeschrieben werden kann, ist die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand besonders wichtig.
Beispiele für Erhaltungsaufwand: Austausch von Fenstern und Türen, Neueindeckung des Daches, Austausch der Heizungsanlage, Erneuerung der Elektroinstallationen, nachträglicher Kabelanschluss, Renovierung des Badezimmers (Anbringen neuer Fliesen, die Erneuerung der Badewanne, des Waschbeckens etc.), neuer Fußbodenbelag.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 21.1 Abs. 1 EStR
Hausverkauf: Wann der Staat die Hand aufhält
Wenn Sie Ihre Immobilie veräußern, hängt die Steuerpflicht davon ab, wie Sie Haus oder Wohnung in den letzten Jahren vor dem Verkauf genutzt haben: Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie innerhalb den zehn Jahren nach der Anschaffung, fällt auf den Veräußerungsgewinn Steuer an. Anders sieht es bei selbst genutzten Gebäuden aus: Die dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verkaufen.