Investitionsabzug für PV-Anlagen: Streichung zulässig?
Die Finanzämter streichen Investitionsabzugsbeträge für die Anschaffung von ab 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen.

Investitionsabzug für PV-Anlagen: Streichung zulässig?

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Unternehmer können für größere Anschaffungen einen sogenannten Investitionsabzug bilden. Das wirkt sich positiv auf Steuern und Liquidität aus. Das wurde allerdings zum Problem für alle, die ab 2022 eine Photovoltaikanlage erwerben wollten.

Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden.

 

Inhalt

 

Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden. Sie dürfen dann bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts schon vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Diese Möglichkeit stand auch Betreibern von Photovoltaikanlagen offen.

Problem: PV-Anlagen wurden steuerfrei

Allerdings wurden mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 unter anderem Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Das führte dazu, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nicht mehr geltend gemacht werden können. Es kann also nicht mehr im Sinne des IAB investiert werden, womit eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Abzugsbetrag wegfällt.

Wer also in den Jahren davor einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf einer solchen Anlage gebildet hatte, hatte nun ein Problem.

So ging es auch dem Steuerzahler, dessen Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig machte, was für den betroffenen Steuerpflichtigen zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und damit zu einer Steuer-Nachzahlung führte.

Seine PV-Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp hatte er im November 2022 angeschafft. Zum Kauf hatte er sich schon vor der Gesetzesänderung entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags hielt er für unzulässig.

Argumente von Finanzamt und Finanzgericht

Das Finanzamt verwies zur Begründung auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023. Danach müssen alle Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden.

Auch das FG Köln ist der Auffassung, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig ist: Durch die nachträgliche Streichung drohten keine irreparablen Nachteile, und es gebe auch keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. In diesem Fall sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Streit ist noch nicht entschieden!

Der betroffene Steuerzahler hat gegen die Entscheidung des FG Köln (die im vorläufigen Rechtsschutz erging) Beschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich unter dem Aktenzeichen III B 24/24 mit dem Thema beschäftigen müssen (FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, Az. 7 V 10/24; Az. Des BFH: III B 24/24).

(MB)

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