Einkommensteuer: Kleingarten kann Spekulationsobjekt sein
»Der Zweck eines Kleingartens ist im Wesentlichen die private gärtnerische Nutzung. Das dauernde Wohnen in dort errichteten Gartenhäusern dient weder der Zweckerfüllung noch ist sie erlaubt (vgl. § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes)«, entschied das FG München (Urteil vom 15.9.2020, Az. 2 K 1316/19).

Einkommensteuer: Kleingarten kann Spekulationsobjekt sein

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Wird ein Grundstück weniger als 10 Jahre nach dem Kauf wieder verkauft, muss der Gewinn versteuert werden. Ausnahme: Das Gebäude auf dem Grundstück wurde ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das wurde im hier entschiedenen Fall zwar gemacht, war aber eigentlich gar nicht erlaubt. Was bedeutet das für die Steuerpflicht?

Der Kläger hatte »das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung der Parzellen Nrn. 12 und 13« in einer Kleingartenanlage erworben. Die Parzellen waren verbunden und mit einem Gartenhaus bebaut. Dem früheren Eigentümer war ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum, einem Geräteraum sowie einem Freisitz unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werde.

Der Kläger zog trotzdem dauerhaft in das Gartenhaus ein – seinen anderen Wohnsitz gab er auf. Und tatsächlich klingt das (zwischenzeitlich offensichtlich ausgebaute) Gartenhaus auch nach einer schönen Wohngelegenheit im Grünen: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Badezimmer auf insgesamt 60qm, eine mit Gas betriebene Außenwandheizung und hinsichtlich Wasser und Abwasser, Strom und Telefon voll erschlossen.

Schrebergarten als Spekulationsobjekt

Nach fünf Jahren verkaufte der Kläger seine Parzellen einschließlich Bebauung und machte damit einen Gewinn von mehr als 82.000 Euro, von dem das Finanzamt 36.045 Euro als Steuern haben wollte. Begründung: Es handelt sich um ein sogenannten »Privates Veräußerungsgeschäft« gem. § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Da das Gartenhaus nicht für den dauerhaften Aufenthalt zugelassen war, handelte es sich für das Finanzamt um ein unbebautes Grundstück. Und da ein unbebautes Grundstück nicht eigenen Wohnzwecken dienen kann, kann es hier auch keine Ausnahme hinsichtlich der Steuerpflicht geben.

Nutzung zu Wohnzwecken nicht erlaubt

Das Argument des Klägers, dass von den Baubehörden die Nutzung zu Wohnungszwecken geduldet worden sei und dieser Nutzung Bestandschutz zukomme, konnte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht überzeugen: Das Bewohnen des Gartenhauses (Wochenendhauses) auf Dauer stelle ohne Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Klägers eine baurechtswidrige Nutzung dar, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sind, so das Urteil.

Zweck eines Kleingartens

»Der Zweck eines Kleingartens ist im Wesentlichen die private gärtnerische Nutzung. Das dauernde Wohnen in dort errichteten Gartenhäusern dient weder der Zweckerfüllung noch ist sie erlaubt (vgl. § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes)«, entschied das FG München (Urteil vom 15.9.2020, Az. 2 K 1316/19).

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(MB)

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