Denkmalgeschütztes Wohneigentum in Frankreich: Urteil zum Sonderausgabenabzug
Bei Baumaßnahmen an einem Baudenkmal in Frankreich muss die Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden erfolgen.

Denkmalgeschütztes Wohneigentum in Frankreich: Urteil zum Sonderausgabenabzug

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Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden: Das ist das Fazit des FG Baden-Württemberg im nachfolgend beschriebenen Fall.

Geklagt hatte ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47% eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

Keine Abstimmung mit Denkmalschutzbehörden über Baumaßnahmen

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto).

Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden.

Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG). Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das Finanzamt habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vor Baubeginn erforderlich

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG könne für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Baudenkmal in Frankreich: Abstimmung mit französischen Behörden

Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Der Kläger hat inzwischen gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird sich also mit der Sache beschäftigen müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2021, Az. 3 K 1948/18; BFH-Az.: X R 4/21).

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(MB)

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