Biberschaden im Garten ist nicht steuerlich abziehbar
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Die Kosten für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das hat der BFH bestätigt.
Die Kläger wohnten in einem Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt. Dort hatten sich in den letzten Jahren Biber angesiedelt, die auf dem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte.
Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine »Bibersperre« errichten.
Die Kosten für die Bibersperre sowie für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend (§ 33 Einkommensteuergesetz – EStG).
Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an.
Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung
Der Auffassung des Finanzamts folgten neben den erstinstanzlich entscheidenden Richtern des FG Köln inzwischen auch die Richter des Bundesfinanzhofs und erklärten, die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG (wie z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar
Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.
Auch das Argument der Kläger, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können, konnte die Richter nicht umstimmen (BFH-Urteil vom 1.10.2020, Az. VI R 42/18).
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(MB)