Steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig
Eine steuerliche Betriebsprüfung darf auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers durchgeführt werden.

Steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

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Eine steuerliche Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume darf auch dann durchgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Denn die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über – dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung.

Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater hatte bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben, das von den Söhnen nicht weitergeführt wurde.

Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und erklärte, nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sei eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten.

Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (FG Hessen, Pressemitteilung vom 31.1.2024 zu Urteil vom 10.5.2023, Az. 8 K 816/20; BFH-Az. X B 73/23).

(MB)

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