Schnelle Hilfen für Betriebe in Corona-Krise

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So schnell kann es gehen: Der Bundesrat hat heute das »Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld« gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesregierung befristet bis Ende 2021 ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen kann, um

  • den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern,

  • Betriebe zu entlasten und

  • auch Leiharbeitern den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht künftig, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen – nach derzeitigem Recht gilt, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

zum verabschiedeten Gesetzentwurf

Zudem soll künftig auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen.

Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kann die Bundesregierung künftig per Verordnung ermöglichen, dass Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt wird. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

auch interessant: Unternehmer: Steuerliche Maßnahmen in Zeiten von Corona (News vom 10.3.2020)

So schnell kann ein Gesetz entstehen

Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz:

  • 8. März: Der Koalitionsausschuss beschließt die Maßnahmen

  • 10. März: Das Bundeskabinett ist mit dem Gesetzentwurf einverstanden

  • 13. März: Der Bericht des Haushaltszuschusses liegt vor: Er hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen aller Fraktionen für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Das war aber auch nicht weiter schwer, denn für den Bundeshaushalt ergeben sich aus dem Gesetzentwurf keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. Kosten werden sich für den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Die Höhe dieser Kosten ist aktuell nicht abschätzbar. Der Bundestag verabschiedet den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

(MB)

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