Steuerpflichtige Coronahilfe: NRW Überbrückungshilfe Plus gehört zu den Betriebseinnahmen
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Die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus) stellt Betriebseinnahmen dar, auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. Das geht aus einem Urteil des FG Düsseldorf hervor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Fall liegt inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH-Aktenzeichen: VIII R 34/23).
Das FG Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:
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Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des klagenden Freiberuflers besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt wurde, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt haben.
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Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus war zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig. Die Zuwendungen wurden vom Land NRW geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen.
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Die betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus wird nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.
Hintergrund:
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2020) als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 25.08.2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf 3.160,22 Euro als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Bei dieser Überbrückungshilfe handelte es sich um Bundesmittel i. H. von 160,22 Euro und zusätzliche Landesmittel i. H. von 3.000 Euro.
In seiner Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger, er habe seinen ermittelten Gewinn aus selbstständiger Arbeit um den Betrag von 3.000 Euro gemindert, da dieser Betrag auf die »Überbrückungshilfe Plus« für die private Lebensführung entfalle.
Mit seiner Klage führte er aus, die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das beklagte Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen und bekam jetzt vom FG Düsseldorf Recht (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, Az. 13 K 570/22 E; Az. Des BFH: VIII R 34/23)
(MB)