Besteuerung von Corona-Hilfen
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2020 erhielt ein Unternehmer Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und die sog. »November-/Dezemberhilfe«. Diese Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Das entschied das FG Münster.
Der entschiedene Fall betrifft einen Unternehmer, der eine Gaststätte mit Hotel in Nordrhein-Westfalen führt. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen betroffen. Auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen erhielt er
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eine Soforthilfe von 15.000 Euro,
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eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und
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die sog. »November-/Dezemberhilfe« von 42.448 Euro.
Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Unternehmer und machte geltend, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern.
Seine Forderung nach einer Milderung der Einkommensteuer begründete er wie folgt:
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Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.
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Die Zahlungen hätten zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil er im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre: Im Jahr 2020 habe er ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 Euro erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 Euro und 70.000 Euro gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen hätten zudem Umsatzerlöse (ohne die streitgegenständlichen Zuschüsse) für das Streitjahr in Höhe von ca. 190.000 Euro ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 Euro bis 290.000 Euro gelegen hätten.
Das FG Münster wies die Klage ab und gab damit der Auffassung des Finanzamts recht.
Aus Sicht des Gerichts kam es hier nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handele sich nämlich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG.
Im Streitjahr 2020 habe der Unternehmer lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden seien, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Unternehmers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
Dass der Unternehmer durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, sei unerheblich. Soweit sich der Unternehmer hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften (FG Münster, Mitteilung vom 15.5.2023 zu Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E).
(MB)