Was ist Kunst und was ist »nur« Gewerbe?
Kunst oder Gewerbe – die Antwort ist nicht immer einfach.

Was ist Kunst und was ist »nur« Gewerbe?

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Über diese Frage wird immer wieder (auch) mit dem Finanzamt gestritten. Der Grund: Eine künstlerische Tätigkeit führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und hat deshalb keine Gewerbesteuerpflicht zur Folge. Ganz im Gegensatz zum Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, denn für diesen müssen Sie Gewerbesteuer zahlen. Außerdem besteht bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nie eine Buchführungspflicht.

Einkünfte durch die Mitwirkung als »Experte« an einer TV-Sendung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein als »Experte« bezeichneter Mitwirkender von Doku-Soaps nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig ist und seine Einkünfte somit der Gewerbesteuer unterliegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2023, Az. 10 K 306/17 G).

Der selbstständige Moderator wirkte bei einer als »Doku-Entertainment-Format« bezeichneten TV-Sendung mit. Er begleitete dabei als sogenannter Unterstützer verschiedene Personen, mit denen er sich zunächst unterhielt, und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen der Teilnehmer dann im Anschluss bzw. wollte mit Ratschlägen deren Situation verbessern. Dies alles wurde gefilmt und ausgestrahlt.

Mangels einer eigenschöpferischen Leistung haben die Richter die Tätigkeit des Moderators nicht mit der eines Schauspielers gleichgesetzt und deshalb nicht als künstlerisch angesehen. Als Konsequenz daraus wurden die Einkünfte als gewerblich qualifiziert. Der unterlegene Unternehmer will dies so nicht hinnehmen und hat beim BFH die Revision gegen das FG-Urteil eingelegt (Az. VIII R 10/23).

Gutachterausschüsse helfen bei der (steuer-)rechtlichen Einordnung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer kürzlich überarbeiteten Verfügung ausgeführt, dass für die Abgrenzung einer künstlerischen und somit freiberuflichen Tätigkeit von einer gewerblichen die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit entscheidend ist (Verfügung vom 31.5.2023, Az. S 2246.1.1-1/12 St32). Außerdem kann auf die Vorbildung (z.B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden abgestellt werden.

Wenn das Finanzamt entgegen Ihrer Auffassung Ihre Tätigkeit (z.B. Malerei, Foto-Design, Gebrauchsgrafik, Musik) nicht als künstlerisch ansieht, haben Sie die Möglichkeit, sich an unabhängige Gutachterkommissionen zu wenden und von diesen Sachverständigen ein Gutachten über die vermeintlich künstlerische Tätigkeit erstellen lassen. Aber auch Gutachten anderer Stellen können Sie dem Finanzamt vorlegen.

Die in der Verfügung nach verschiedenen Kunstrichtungen aufgelisteten Gutachterkommissionen gelten nur für Bayern. Wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnen, fragen Sie bei Ihrem Finanzamt an, welche Gutachterkommissionen Sie zurate ziehen können.

(AI)

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