Corona-Soforthilfen: Wer kann einen Antrag stellen - und wo?
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Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
Wer kann wo einen Antrag stellen?
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Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
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Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
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Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
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Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
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Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
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Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
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Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:
(Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):
Land |
Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung |
Link |
Baden-Württemberg |
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank |
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Bayern |
Regierungen und Landeshauptstadt München |
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Berlin |
Investitionsbank Berlin (IBB) |
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Brandenburg |
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/ |
Bremen |
BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH |
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Hamburg |
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) |
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen |
Hessen |
Regierungspräsidium Kassel |
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Mecklenburg- |
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV) |
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Niedersachsen |
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank |
www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp |
Nordrhein-Westfalen |
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster |
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Rheinland-Pfalz |
Investitions- und Strukturbank RP (ISB) |
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Saarland |
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes |
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Sachsen |
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) |
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Sachsen-Anhalt |
Investitionsbank Sachsen-Anhalt |
www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen |
Schleswig-Holstein |
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) |
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Thüringen |
Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn. |
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020 |
(Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.3.2020)
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(MB)