Selbstständige: Steuern und AfA bei Photovoltaikanlagen
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Die Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen sind seit dem 1.1.2022 von der Einkommensteuer befreit. Außerdem wurde zum 1.1.2023 bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0% auf den Verkauf von bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Gilt das auch für Selbstständige?
Inhalt
Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei PV-Anlagen
Einkommensteuerlich begünstigt ist eine Photovoltaikanlage dann, wenn sie entweder auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien installiert ist und ihre Leistung 30 kWp nicht übersteigt oder wenn sie sich auf einem Gebäude mit mehreren Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten befindet und ihre Leistung 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit nicht übersteigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert ist. Bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp gelten die Voraussetzungen immer als erfüllt und der Nullsteuersatz kann ohne nähere Prüfung angewendet werden. Damit unterliegt auch eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp, die Sie auf einem Betriebsgebäude errichten, dem Nullsteuersatz.
Steuervereinfachung auch für Selbstständige?
Durch die Einführung der Einkommensteuerbefreiung und des Nullsteuersatzes ist für den Großteil der Betreiber von Photovoltaikanlagen eine erhebliche Steuervereinfachung eingetreten. Da die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms einkommensteuerfrei sind, können auch keine Ausgaben mehr berücksichtigt werden und es muss keine Gewinnermittlung erstellt werden. Durch den Nullsteuersatz entfällt der früher erforderliche Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Der »Privatmann«, der sich eine Photovoltaikanlage auf sein privates Einfamilienhaus montieren lässt, muss somit in seinen Steuererklärungen keinerlei Angaben mehr zu der Photovoltaikanlage machen.
Dies gilt in der Regel auch für Selbstständige, wenn die Photovoltaikanlage keinerlei Bezug zu ihrer betrieblichen Tätigkeit hat. Befindet sich die Anlage aber auf dem Betriebsgebäude oder wird der damit erzeugte Strom ganz oder teilweise für betriebliche Zwecke genutzt, kann es sein, dass sich abzugsfähige Betriebsausgaben ergeben.
Kauf einer Photovoltaikanlage bei selbstständiger Tätigkeit
In der Regel stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt selbst dann, wenn der damit erzeugte Strom teilweise im Rahmen einer anderen selbstständigen Tätigkeit verbraucht wird. Wird jedoch mehr als 50 % des mithilfe der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit verwendet, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine einheitliche bzw. gemischte Tätigkeit vorliegt.
Eigenständige gewerbliche Tätigkeit: Stellt der Betrieb der Photovoltaikanlage eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar, für welche die Steuerbefreiung gilt, ist hierfür keine Gewinnermittlung zu erstellen. Der im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit verbrauchte Strom kann jedoch in Höhe der anteiligen Herstellungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Einheitliche bzw. gemischte Tätigkeit: Handelt es sich um eine einheitliche bzw. gemischte Tätigkeit, weil mehr als 50 % des Stroms aus der Photovoltaikanlage im Betrieb verbraucht werden, wird die Photovoltaikanlage zu Betriebsvermögen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Anlage wie jedes andere Wirtschaftsgut linear oder bei Anschaffung bis Ende 2022 degressiv abgeschrieben und auch die weiteren Ausgaben wie Versicherung, Reinigung oder Reparaturen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms und die Entnahmen aus einem etwaigen privaten Verbrauch sind von der Einkommensteuer befreit und daher nicht zu erfassen. Allerdings sind die entstandenen Ausgaben (Abschreibung und laufende Aufwendungen) insoweit zu kürzen.
Verwendung des Stroms aus der PV-Anlage im häuslichen Arbeitszimmer
Wurde die Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Einfamilienhauses installiert, in dem sich auch ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer befindet, gelten die dargestellten Grundsätze gleichermaßen.
Hier wird es sich beim Betrieb der Photovoltaikanlage jedoch in der Regel um eine eigenständige Tätigkeit handeln, da der Anteil des für das Arbeitszimmer verbrauchten Stroms meist unter 50% liegen wird. Daher sind die Herstellungskosten des im Arbeitszimmer verbrauchten Stroms im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der betrieblich verbrauchten Strommenge teilt man den in der Wohnung selbst genutzten Strom anhand der Wohnfläche und der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers auf.
Betriebliches E-Auto oder Hybridfahrzeug laden
Wenn der Strom aus der Photovoltaikanlage auch für das Aufladen eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs verwendet wird, können dafür ebenfalls Betriebsausgaben für den dafür verwendeten Strom in Höhe der Herstellungskosten je kWh angesetzt werden. Zu unterscheiden ist hierbei, ob die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen der selbstständigen Tätigkeit ist (»gemischte Tätigkeit«) oder ob der Betrieb der Anlage eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Befindet sich die Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen der selbstständigen Tätigkeit, werden alle Ausgaben ohnehin als Betriebsausgaben abgezogen. Der auf das Laden des Pkw entfallende Stromverbrauch ist betrieblich veranlasst, sodass nichts weiter zu machen ist. Denn die Kosten für die Herstellung des Stroms (Abschreibung, Versicherung, Wartung etc.) haben sich bereits in voller Höhe gewinnmindernd ausgewirkt.
Liegen zwei getrennte Tätigkeiten vor, wird der im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit verbrauchte Strom mit seinen Herstellungskosten berücksichtigt. Der Stromverbrauch für das Laden des Fahrzeugs erhöht dann die anzusetzende Strommenge und wirkt sich als Betriebsausgaben aus. Zur Feststellung des für das Laden des Elektroautos verbrauchten Stroms kann auch ein mobiler Stromzähler verwendet werden.
Befindet sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach der privat genutzten Immobilie, gibt es eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 5.11.2021 und vom 29.9.2020). Danach darf man anstelle der tatsächlichen Kosten lohnsteuerliche Pauschalen als Betriebsausgaben berücksichtigen. Diese betragen:
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monatlich 30 Euro für Elektrofahrzeuge bzw. 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge, wenn man das Fahrzeug auch im Betrieb laden kann, oder
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monatlich 70 Euro für Elektrofahrzeuge bzw. 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge, wenn man das Fahrzeug nicht im Betrieb laden kann.
Im Vergleich zum Ansatz der tatsächlichen Herstellungskosten wird die Berücksichtigung der lohnsteuerlichen Pauschalen in der Regel zu höheren Betriebsausgaben führen. Bei einem Elektrofahrzeug ohne Lademöglichkeit im Betrieb ergeben sich auf diese Weise immerhin pro Jahr 840 Euro (12 × 70 Euro) weitere Betriebsausgaben.
Balkonkraftwerke und Selbstständigkeit
Erwirbt ein Selbstständiger einzelne Photovoltaikmodule, die er an der Fassade oder dem Balkon seiner Immobilie montiert und den Strom über einen Stecker in den Stromkreis des Gebäudes einbringt (sogenannte Balkonkraftwerke), können sich hieraus ebenfalls Betriebsausgaben ergeben. Die Einkommensteuerbefreiung spielt bei solchen Balkonkraftwerken in der Regel aber keine Rolle, da der erzeugte Strom meist ausschließlich selbst verbraucht wird.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Gewinnermittlung ist, dass der erzeugte Strom ganz oder teilweise betrieblich genutzt wird. Erfolgt eine ausschließlich betriebliche Nutzung, beispielsweise weil sich das Balkonkraftwerk an einer voll betrieblich genutzten Immobilie befindet, handelt es sich um ein im Betrieb abzuschreibendes Wirtschaftsgut. Liegen die Anschaffungskosten über 1.000 Euro, erfolgt die Berücksichtigung über die lineare Abschreibung (Nutzungsdauer 20 Jahre). Betragen die Anschaffungskosten hingegen weniger als 800 Euro oder 1.000 Euro, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Wege der Sofort- oder Poolabschreibung abgesetzt werden.
Befindet sich das Balkonkraftwerk an einer gemischt genutzten Immobilie, in der sich auch betrieblich genutzte Räume oder das häusliche Arbeitszimmer befinden, können die Herstellungskosten des betrieblich verbrauchten Stroms nach den oben dargestellten Regeln in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
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Diesen Text haben wir den »Steuertipps für Selbstständige« entnommen. Darin erhalten Sie zahlreiche Praxis-Beispiele, Gestaltungsmöglichkeiten und praktische Tipps an die Hand, mit denen Sie die für sich passende Lösung finden und Steuern sparen können.
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(AI)