Freiberufler

Als typische Freiberufler gelten Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller. Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich. Angehörige der Heilberufe dürfen auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Damit entfällt für sie die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.

Wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, gilt der Steuerpflichtige nicht mehr als Freiberufler, sondern als abhängig Beschäftigter. Er erzielt dann Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Zur Einordnung von Heil- oder Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit nimmt das BMF-Schreiben vom 22.10.2004 Stellung.

Eine Bauleitertätigkeit ist freiberuflich, wenn die berufliche Qualifikation eines Ingenieurs vorliegt und der Bauleiter eine mit dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit ausübt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2005, Aktenzeichen: XI R 3/06).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 18.06.1980, I R 113/78

BFH 12.11.1981, IV R 187/79

BFH 23.05.1984, I R 122/81

BFH 19.07.1985, III R 175/80

BFH 03.12.1987, IV R 41/84

BFH 21.05.1987, IV R 41/84

BFH 10.11.1988, IV R 63/86

BFH 07.12.1989, IV R 115/87

BFH 12.10.1989, IV R 118/87

BFH 11.05.1989, IV R 152/86

BFH 07.11.1991, IV R 17/90

BFH 29.4.2005, XI R 3/06

§ 18 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #