Zahlung mit Kreditkarte: Wann werden die Betriebsausgaben abgezogen?
Im Dezember bezahlt – im Januar abgebucht: In welche Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehören diese Kosten?

Zahlung mit Kreditkarte: Wann werden die Betriebsausgaben abgezogen?

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Ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz macht deutlich, dass bei Bezahlung von Betriebsausgaben mit Kreditkarte nicht der Zeitpunkt der Abbuchung vom Bankkonto entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Belastungsbeleg unterschrieben wurde.

Ende Dezember 1996 war ein Steuerberater mit einem wichtigen Mandanten nach Hongkong und Bangkok geflogen, um dort dessen Kunden zu treffen. Die Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 7.500 DM trug er selbst. Sie wurden per Visa-Card am 9.12.1996 an das Reisebüro bezahlt und am 10.1.1997 von seinem Konto abgebucht.

Der Steuerberater machte die Reisekosten in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 1997 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt strich jedoch nach einer Betriebsprüfung diesen Posten mit der Begründung, sowohl der Reisetermin als auch die Teilnahme der Ehefrau des Beraters an der Reise sprächen für den privaten Charakter.

Der Steuerberater klagte gegen diese Entscheidung. Doch das Finanzgericht befasste sich gar nicht erst mit der Frage, ob die Reise nun betrieblich oder privat veranlasst war. Die Richter wiesen schlicht darauf hin, dass der Betriebsausgabenabzug im Jahr 1997 nicht möglich sei, da die Kosten der Reise nicht 1997, sondern 1996 abgeflossen seien. Denn nach der BFH-Rechtsprechung erfolge bei Zahlung über Kreditkarte der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst dann, wenn der Betrag dem Konto belastet wird (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.3.2013, 5 K 1875/10). Der Steuerbescheid 1996 war aber bereits bestandskräftig. Und so war der Betriebsausgabenabzug endgültig verloren.

Dass dieser Fehler sogar einem Steuerberater in eigener Sache passiert, zeigt, wie gefährlich eine solche Konstellation ist. Sie haben nämlich kein Wahlrecht, in welchem Jahr Sie die Betriebsausgaben geltend machen. Achten Sie also darauf, dass Sie betriebliche Kosten, die Sie im Dezember eines Jahres per Kreditkarte zahlen, bereits in Ihrer EÜR desselben Jahres als Betriebsausgaben berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Belastung auf Ihrem Bankkonto im Januar des Folgejahres ist steuerlich irrelevant.

(AI)

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