Betriebsausgabenabzug und Vorsteuer bei Sponsoring und Trikotwerbung
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Trikotwerbung und andere Formen des Sponsoring sind gut fürs Image und die Bekanntheit. Insbesondere auf lokaler Ebene können hier auch kleine Unternehmen viel erreichen – bei überschaubarem finanziellem Einsatz.
Inhalt
Trikots für die Jugendmannschaft des Sportvereins, finanzielle Unterstützung für den Auftritt des Gesangsvereins, mit Firmenlogo bedruckte Brotdosen für die neuen Erstklässler: Möglichkeiten und Beispiele für Sponsoring gibt es viele, und gerade kleine Gewerbetreibende können durch diese Art des gesellschaftlichen Engagements ihre Verbundenheit mit der Region zeigen – und gleichzeitig die eigenen Produkte und Dienstleistungen bewerben.
Sponsoring oder Werbung? Was ist der Unterschied?
Das Sponsoring ist eine besondere Form der Werbung: Durch die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen werden Vereine oder andere Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen unterstützt.
Als Sponsor schließen Sie mit dem Gesponserten einen Vertrag und stellen ihm konkret definierte Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel Geld oder Sport-Trikots. Sie erhalten dafür eine Gegenleistung, zum Beispiel die Nennung auf dem Plakat, mit dem ein von Ihnen gesponsertes Konzert angekündigt wird, oder eine Sportmannschaft trägt die von Ihnen zur Verfügung gestellten Trikots.
Leistung und Gegenleistung stehen einander dabei nicht gleichwertig gegenüber – es ist ganz klar eine gewisse Förderabsicht zu erkennen.
Sponsoring oder Spende? Was ist der Unterschied?
Für die Abgrenzung von Sponsoring und Spende ist das Thema »Gegenleistung« maßgeblich:
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Beim Sponsoring erbringt der Empfänger eine Gegenleistung, wie zum Beispiel Trikotwerbung oder Nennung des Sponsors auf Plakaten.
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Eine Spende zeichnet sich gerade dadurch aus, dass keine Gegenleistung erfolgt.
Sponsoring und Betriebsausgaben
Beim Sponsoring gilt: Wenn Ihnen als Sponsor aus dem Sponsoring ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, können Sie Ihre Ausgaben als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Davon ist zum Beispiel in den folgenden Fällen auszugehen:
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Der Empfänger der Leistung, also z.B. der Sportverein, erwähnt den Sponsor oder seine Produkte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf Fahrzeugen oder anderen Gegenständen.
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Auf Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers der Leistung wird auf das Unternehmen des Sponsors oder seine Produkte hingewiesen.
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Der Leistungsempfänger verwendet den Namen oder das Logo des Sponsors öffentlichkeitswirksam.
Der Abzug als Betriebsausgabe hängt nicht davon ab, ob die zugewendeten Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind! Auch auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt es nicht an. Der Ausgabenabzug kann allerdings dann untersagt werden, wenn die Leistungen des Sponsors in einem krassen Missverhältnis zum erzielten wirtschaftlichen Vorteil stehen.
Sponsoring und Umsatzsteuer / Vorsteuer
Da beim Sponsoring ein Leistungsaustausch stattfindet, besteht Umsatzsteuerpflicht. Das ist jedenfalls der Grundsatz – wie so oft bei der Umsatzsteuer, gibt es auch hier Ausnahmen und Sonderreglungen.
Fall 1: Sie als Sponsor geben einem Verein Geld und dürfen als Gegenleistung ein großes Plakat in der Sporthalle aufhängen, auf dem Sie für Ihr Unternehmen werben: Hier liegt ein Leistungsaustausch vor und der Verein weist in seiner Rechnung, die er Ihnen stellt, Umsatzsteuer aus. Diese Umsatzsteuer können Sie im Rahmen der Vorsteuer geltend machen.
Fall 2: Sie als Sponsor geben einem Verein Geld und werden auf der Internetseite des Vereins zwar genannt, aber es wird nicht auf Ihren Internetauftritt verlinkt. Hier sagt die Finanzverwaltung: »Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.« (Abschnitt 1.1. Nr. 23 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)
Umsatzsteuer bei Sponsoring durch Sachleistungen
Aktuell hat sich das FG Niedersachsen mit einem Fall beschäftigt, in dem es um den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring ging: Der Betreiber einer Fahrschule hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck »Fahrschule X« erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.
Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Anschaffung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck nicht an mit der Begründung, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Das Gericht vertrat eine andere Auffassung und gab des Sponsor Recht. Wesentlich dafür war auch die Branche, in der der Sponsor hier tätig war:
Richtig sei zwar, so das FG Niedersachsen, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2022, Az. 11 K 200/20).
Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
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(MB)