Betriebsfeier mit Geschäftspartnern: Für wen muss Pauschalsteuer gezahlt werden?
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Wenn Sie als Unternehmer aus betrieblichem Anlass Ihren Geschäftspartnern oder Kunden Geschenke machen, können Sie den geldwerten Vorteil mit 30% pauschal versteuern. Dann bleibt dem Empfänger des Geschenks die Versteuerung erspart. Allerdings ist nicht immer klar, wer unter diese Regelung fällt.
Ein Unternehmen, das Softwareleistungen für die Automobilindustrie erbrachte, veranstaltete anlässlich eines Firmenjubiläums eine Feier, an der auch 55 auswärtige Gäste wie Geschäftsfreunde, Kunden und Lieferanten teilnahmen. Nach einer Lohnsteuerprüfung verlangte das Finanzamt für die auf externe Gäste entfallenden anteiligen Kosten der Feier pauschale Lohnsteuer. Die Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht gegen die festgesetzte Lohnsteuer war erfolgreich (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2017, Az. 6 K 1201/16).
Die pauschale Lohnsteuer ist nach Ansicht des Gerichts nur dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt der Feier ein Vertragsverhältnis zum jeweiligen Gast vorhanden ist. Geht es dagegen erst um die Anbahnung oder um die Pflege eines früheren Vertragsverhältnisses, so fällt das Geschenk nicht unter die Pauschalierungsvorschrift. Es sei Aufgabe des Finanzamtes, für jeden Gast zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung erfüllt sind.
Vielleicht ist es manchmal auch besser, in den sauren Apfel zu beißen und die Lohnsteuer zu zahlen. Denn angenehm ist es bestimmt nicht, wenn das Finanzamt alle Gäste einzeln befragt und Details über die jeweiligen Beziehungen zum Gastgeber wissen will.