Alleingesellschafter-Geschäftsführer: vGA durch private Nutzung des Firmenwagens?
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Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben oft die Möglichkeit, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen. Doch Vorsicht: Diese private Nutzung kann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden und erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Inhalt
Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?
Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer Vorteile erhält, die ein Außenstehender nicht bekommen würde. Im Fall der privaten Nutzung eines Firmenwagens bedeutet dies, dass die Nutzung nicht fremdüblich ist oder gegen ein bestehendes Nutzungsverbot verstößt.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in dieser Abgrenzung weitgehend übereinstimmend. Eine private Nutzung ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Ausschließung der Privatnutzung oder bei unbeschränkter Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafters wird als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
Wann tritt eine verdeckte Gewinnausschüttung auf?
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Keine klare Vereinbarung: Wenn keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vorliegt.
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Übermäßige Nutzung: Wenn die Nutzung über die vereinbarte Regelung hinausgeht.
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Verstoß gegen Verbote: Wenn der Firmenwagen trotz eines ausdrücklichen Verbots privat genutzt wird.
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Nutzung nicht fremdüblich: Die Nutzung ist nicht fremdüblich und der Vorteil wird nur aufgrund der Gesellschafterstellung gewährt.
Nachweis der privaten Nutzung
Der Nachweis einer privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw ist in der Praxis hochproblematisch und streitanfällig. Ohne Fahrtenbuch oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung wird oft angenommen, dass der Wagen privat genutzt wird.
→ Super-sicher entsprechend den Richtlinien des Bundesfinanzministeriums.
Urteil des FG Münster zur Firmenwagen-Nutzung
Das Finanzgericht Münster entschied, dass es wahrscheinlich ist, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen auch privat nutzt, selbst wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht zu erwarten, dass ein Verstoß gegen ein privates Nutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessensgrundsatzes eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenz nach sich ziehen würde.
Diese Nutzung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert, sondern im Rahmen der Regelung zu den verdeckten Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft nach den Maßstäben des Fremdvergleichs unter Berücksichtigung des gemeinen Wertes und damit eines angemessenen Gewinnsaufschlag zu bewerten.
Diese Einordnung hat sogar Auswirkungen auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für das Fahrzeug: Da die private Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus Sicht der Gesellschaft keine betriebliche Nutzung darstellt, ist auch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages ausgeschlossen (FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K, G, F, Az. der Revision beim BFH: I R 33/23).
Das FG Münster hat gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen: Es ist klärungsbedürftig, ob für den Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw, für den er mit der von ihm vertretenen Gesellschaft ein privates Nutzungsverbot vereinbart hat, nicht ausschließlich dienstlich, sondern auch privat nutzt.
Wie kann man eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden?
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Klare Vereinbarungen: Eine schriftliche und fremdübliche Nutzungsvereinbarung abschließen.
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Fahrtenbuch führen: Die Nutzung des Firmenwagens genau dokumentieren.
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Organisatorische Maßnahmen: Maßnahmen implementieren, die eine private Nutzung ausschließen.
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Regelmäßige Überprüfungen: Die Einhaltung der Nutzungsvereinbarungen regelmäßig überprüfen.
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Durch klare Vereinbarungen, sorgfältige Dokumentation und organisatorische Maßnahmen kann man sich jedoch wirksam vor den steuerlichen Konsequenzen schützen.
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(MB)