Pflichtmitgliedschaft in der GKV und freiwillige Zusatzversicherung: Was ist absetzbar?
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Wer Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und zusätzlich freiwillig privat krankenversichert ist, kann nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben absetzen.
Das entschied der BFH und ergänzte, der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus.
Versicherter schloss zweimal Basisschutz ab
Im Streitfall leistete der Steuerpflichtige Beiträge, um sowohl in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch in einer privaten Krankenversicherung Basisversicherungsschutz zu erlangen. Der BFH erklärt hierzu, dass weder Systematik noch Sinn und Zweck des § 10 Absatz 1 Nr. 3 S. 1a EStG einen Abzug der Beiträge für einen doppelten Basiskrankenversicherungsschutz erlaubten.
Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus. § 33 Absatz 2 S. 2 EStG ordne an, dass Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen außer Betracht zu bleiben haben. Dies bewirke einen Nachrang der außergewöhnlichen Belastungen gegenüber den Sonderausgaben. Aufwendungen, die ihrer Art nach Sonderausgaben sind (hier: Krankenversicherungsbeiträge), könnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 5/17).