Krankenversicherung: Nutzen Sie Ihr Recht auf eine zweite Meinung
Eine gute Diagnose ist die beste Basis einer erfolgreichen Therapie.

Krankenversicherung: Nutzen Sie Ihr Recht auf eine zweite Meinung

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Zur Behandlung von Krankheiten gibt es meist mehrere Therapie-Optionen. Oft wollen Patienten eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Ist dafür die Zustimmung der Krankenversicherung erforderlich?

Einige medizinische Behandlungsmethoden besitzen Vor- und Nachteile. Deshalb stellt sich die Frage: Welche Therapie ist die richtige für meine persönliche Situation?

Viele Patienten wollen sich nicht auf die Einschätzung eines einzigen Arztes verlassen. Das gilt vor allem vor Operationen, bei schwerwiegenden Befunden und langwierigen Behandlungen. In diesen Fällen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Dabei sollte man jedoch einige Besonderheiten beachten.

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Habe ich ein Anrecht auf eine zweite Meinung von einem anderen Arzt?

Grundsätzlich schließt das Recht auf freie Arztwahl in Deutschland auch die Möglichkeit ein, mehrere Mediziner zu den eigenen Gesundheitsproblemen zu befragen.

Das ist in der Charta der Patientenrechte festgeschrieben und gilt gleichermaßen für privat wie für gesetzlich Versicherte. Allerdings könnte es Ärger geben, wenn Ärzte die gleiche Untersuchung mehrmals als Erstbehandlung abrechnen.

Sie sollten die Kostenerstattung für eine Zweitmeinungsbehandlung unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse besprechen. Andernfalls könnten aufwendige Untersuchungen Kosten verursachen, die Sie hinterher selbst tragen müssen.

Auch mit einer entsprechenden Zusage der Kasse empfiehlt es sich, gegenüber den Ärzten mit offenen Karten zu spielen. Schließlich sollten im eigenen Interesse unnötige Doppeluntersuchungen ausgeschlossen werden. Diese schaden zuweilen sogar; Stichwort: Strahlenbelastung beim Röntgen.

Daher sollte man den ursprünglich behandelnden Arzt informieren und um Aushändigung von Berichten, Laborwerten oder Röntgenbildern bitten. Darauf haben alle Patienten ein Anrecht. Sie dürfen Einsicht in die vollständige Patientenakte nehmen und von dieser – elektronische oder analoge – Abschriften verlangen.

Fragen Sie gezielt, ob die Möglichkeit einer direkten Weiterleitung der Unterlagen an den Arzt besteht, der die Zweitmeinung abgeben soll. Das erspart Ihnen im besten Fall die Kosten für Kopien, die Sie ansonsten selbst tragen müssen.

Zweite Meinung oder Zweitmeinung?

Die Frage klingt nach Wortklauberei. Tatsächlich existiert jedoch ein Unterschied zwischen der Konsultation eines zweiten Mediziners und einem qualitätsgesicherten Zweitmeinungsverfahren.

Letzteres hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für mittlerweile drei Krankheitsbilder festgelegt. Hintergrund ist das Bestreben, überflüssige chirurgische Eingriffe zu vermeiden.

Bei Mandeloperationen, bei der Entfernung der Gebärmutter oder bei arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk vermuten Experten nämlich, dass Ärzte und Kliniken diese zu häufig vornehmen. Dahinter stecken zumeist wirtschaftliche Erwägungen.

Zwei weitere Indikationen, für die es in Kürze ein Zweitmeinungsverfahren geben wird, sind die Amputation beim diabetischen Fußsyndrom und das operative Ersetzen des Kniegelenks.

Für diese Verfahren müssen die sogenannten Zweitmeiner eine zusätzliche Qualifikation vorweisen. Außerdem benötigen sie eine besondere Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese können sowohl Vertrags-, Krankenhaus- als auch Privatärzte erhalten.

Diese Ärzte dürfen für die Abgabe einer Zweitmeinung nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie der ursprünglich behandelnde Arzt. Ebenso dürfen sie nicht am Krankenhaus beschäftigt sein, in dem die Operation stattfinden soll. Die Zweitmeinung umfasst dann die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Eventuell kommen weitere Untersuchungen hinzu, sofern sie zur Überprüfung der Diagnose medizinisch erforderlich sind.

Wer bietet eine Zweitmeinung an?

Für die drei genannten Krankheitsbilder hält der ärztliche Bereitschaftsdienst Listen von Ärzten bereit, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen.

Darüber hinaus bieten zahlreiche Krankenkassen Unterstützung an, um ihren Versicherten eine zweite Meinung bei weiteren Krankheiten zu ermöglichen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Wirbelsäulen-Operationen (Bandscheibe), Eingriffe an Hüfte und Schulter, um Herzkatheter-Untersuchungen, um Behandlungen in der Rheumatologie oder Onkologie. Zumeist kommen dabei Mediziner zum Einsatz, mit denen die Versicherer entsprechende Verträge abgeschlossen haben.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, ob es solche Optionen für eine zweite Begutachtung gibt, die für Ihren Fall infrage kommen. Manchmal hilft auch ein Blick in die Satzung der Kasse. Dort sind solche Zusatzleistungen verankert.

Gibt es Plattformen im Netz?

Daneben bieten zahlreiche Gutachter eine zweite Meinung zur Diagnose an. Das geschieht vor allem über Internetportale. Diese Gutachter decken dabei die komplette Bandbreite ab: Der Patient kann die Notwendigkeit von Operationen einschätzen lassen, zweite Meinungen zu Diagnostik und Therapien einholen oder – bei Zahnersatz – finanzielle Gegenangebote zu Heil- und Kostenplänen erhalten. Den Portalen übermittelt man zu diesem Zweck die Behandlungsunterlagen.

Abgesehen von einer damit einhergehenden Datenschutzproblematik beurteilen Experten diese Angebote meist kritisch. Einerseits fehlt der persönliche Kontakt zum Patienten, andererseits fehlen verbindliche Qualitätsstandards: Niemand garantiert, dass die zweite Diagnose besser ausfällt als die erste.

Die Kosten solcher Gutachten können mehrere Hundert Euro betragen. Fragen Sie daher im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nach, ob sie den fälligen Betrag erstattet.

(MS)

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