Krankenkassenbeiträge im Voraus zu zahlen, kann sich lohnen
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Privat oder freiwillig Versicherte können durch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen Steuern sparen. Wir erläutern, wie das geht und was das bringt.
Die gute Nachricht für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstzahler: Die Vorauszahlung ihrer Kranken- und Pflegekassenbeiträge kann ab 2020 nunmehr für drei Jahre statt bisher zweieinhalb erfolgen.
Wer also beispielsweise Anfang Dezember 2020 seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung für die drei folgenden Jahre 2021, 2022 und 2023 im Voraus bezahlt, kann die auf die Basisabsicherung entfallenden Beiträge im Jahr 2020 steuerlich in voller Höhe absetzen.
Steuervorteil für privat krankenversicherte Rentner und Pensionäre
Das empfiehlt sich beispielsweise für privat krankenversicherte Neurentner und Neupensionäre ab 2021, die im Jahr 2020 noch hohe Gehälter beziehen und daher eine hohe Einkommensteuer zahlen müssen. Durch die Vorauszahlung drücken sie ihren persönlichen Grenzsteuersatz deutlich nach unten.
In den Jahren 2021 bis 2023 können sie dann zusätzliche Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- und Pflegetagegeldversicherungen bis zu 1.900,– €/3.800,– € (Alleinstehende/Ehepaare) steuerlich absetzen.
Privat krankenversicherte Rentner, die von der Deutschen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 7,78 % der Bruttorente erhalten, müssen diesen Zuschuss dann dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte hinzurechnen.
Rund 650.000 Rentner und 1,5 Million Beamtenpensionäre sind privat krankenversichert und können dieses Steuersparmodell nutzen, sofern sie sich die hohe Vorauszahlung finanziell leisten können.
Steuervorteil für privat krankenversicherte Selbstständige und Angestellte
Aber auch rund 1,4 Million privat krankenversicherte Selbstständige und 1 Million privat krankenversicherte Angestellte können Steuern sparen durch die Vorauszahlung ihrer Kranken- und Pflegekassenbeiträge.
Möglich ist das auch für Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nur freiwillig versichert sind. Bevor Sie die Vorauszahlung tätigen, sollten Sie unbedingt bei Ihrer Krankenversicherung nachfragen, ob sie solche Vorauszahlungen auch akzeptiert und gegebenenfalls noch einen Rabatt von bis zu 4 % gewährt.
Die mitgliederstärkste private Krankenkasse Debeka akzeptiert beispielsweise eine Vorauszahlung für drei Jahre, gewährt aber keinen Rabatt. Die Signal Iduna erhält je nach Vertrag einen Rabatt bis zu 4 % für Vorauszahlungen bis zu drei Jahre, sofern man auf Jahreszahlung umstellt.
Kein Steuersparmodell für pflichtversicherte Angestellte
Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können das attraktive Steuersparmodell leider nicht nutzen, da ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgeber grundsätzlich als monatlicher Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ihrem Bruttogehalt abgezogen werden.
In aller Regel hat das zur Folge, dass sonstige Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Risikolebens- und Pflegetagegeldversicherung sowie Beiträge für vor 2005 abgeschlossene private Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen gar nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind.
Der Grund: Fast immer übersteigen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits den Höchstbetrag von 1.900,– €/3.800,– €, sodass steuerlich keine Luft mehr für den Abzug von weiteren Versicherungsbeiträgen bleibt.
(MS)