Im Notfall muss die Krankenkasse auch eine Behandlung durch die Fußpflege bezahlen
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Leistungen einer Fußpflegerin muss die Krankenkasse eigentlich nicht bezahlen. Aber falls sich kein Arzt bereitfindet, einen eingewachsenen Fußnagel zu behandeln, muss sie doch die Kosten übernehmen.
Haben Sie schon einmal einen eingewachsenen Fußnagel gehabt? Angenehm ist das nicht – und es muss schnell Abhilfe geschaffen werden. Und stellen Sie sich vor, an Ihrem Wohnort finden Sie keinen Arzt, der in der Lage und willens ist, diesen zu behandeln. Und dann fragen Sie noch bei Ihrer Krankenkasse nach, ob diese Ihnen weiterhelfen kann. Auch das noch vergeblich. Tja. Und dann gehen Sie zu einer Fußpflegerin und lassen sich die Sache fachfraulich behandeln.
Sie ahnen schon, was in diesem realen Fall passierte: Die Krankenkasse weigerte sich zu zahlen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 11.10.2017: Sie muss es doch (Az. L 9 KR 299/16, noch nicht rechtskräftig).
Der Streit ging um die Erstattung von Kosten in Höhe von 152,– € für Leistungen der Fußpflegerin, die die für die Behandlung des Zehennagels erforderliche Nagelkorrekturspange eingesetzt und danach achtmal deren Sitz reguliert hatte. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten mit dem Argument abgelehnt, die Kosten solcher Behandlungen könnten nur dann übernommen werden, wenn sie durch einen Arzt durchgeführt würden.
Dem folgten weder das Sozialgericht noch das von der Kasse angerufene Landessozialgericht. Zwar handle es sich bei der vorgenommenen Behandlung um eine ärztliche Leistung. Da jedoch nachweislich kein örtlicher Arzt die Behandlung vornehmen wollte, handle es sich um einen Systemmangel. Dieser dürfe nicht zulasten der Versicherten gehen.