Familienpflegezeit: Keine Freistellung in Blockphasen
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Berufstätige können zur Pflege von Angehörigen bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit verkürzen (auf mindestens 15 Stunden). Darauf besteht in den meisten Fällen ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht darauf, die Arbeitszeit in der Familienzeit zu »blocken«, also teilweise voll und dann wieder gar nicht zu arbeiten. So entschied das Arbeitsgericht Bonn rechtskräftig.
Pflegezeit und Familienpflegezeit: Das ist der Unterschied
Wenn Erwerbstätige ihre Angehörigen pflegen und dafür arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen möchten, macht es Ihnen der Gesetzgeber recht schwer. Klarer formuliert: Der Gesetzgeber hat hier mit zwei verschiedenen Gesetzen und zwei verschiedenen Modellen ein ziemliches Chaos geschaffen.
Da gibt es zunächst die sogenannte Pflegezeit: Für maximal sechs Monate kann ein Arbeitnehmer für die Angehörigenpflege eine Auszeit vom Job nehmen oder – wahlweise – auch bis zu sechs Monate die Arbeitszeit verkürzen.
Für eine längere Zeit der Pflege – von bis zu 24 Monaten – kommt nur die sogenannte Familienpflegezeit infrage. Der Gesetzgeber hat diese als Kombination von Teilzeitjob (mit mindestens 15 Wochenstunden) und Pflege konzipiert. Anders formuliert: Eine Auszeit für die Pflege ist in diesem Modell nicht vorgesehen. Der Haken dabei ist allerdings: Wer Angehörige pflegt, dessen Tag ist vielfach durch Pflegetätigkeiten zerstückelt. Eine »normale« Teilzeitarbeit ist hiermit mitunter kaum vereinbar.
Familienpflegezeit: Abwechselnd pflegen und arbeiten?
Genau das brachte einen Berufskraftfahrer auf die Idee, die Familienzeit ganz ähnlich wie die Altersteilzeit zu organisieren: als Blockmodell, bei dem sich jeweils Phasen der Freistellung und Vollzeitarbeit abwechselten.
Das Arbeitsgericht Bonn befand, im Prinzip erfülle der Betroffene alle Bedingungen für eine Bewilligung der Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber. Er wolle seine Mutter pflegen, also eine nahe Angehörige. Zudem sei diese bereits in Pflegegrad 2 eingruppiert. Sein Arbeitgeber habe mehr als 25 Beschäftigte. Also müsse die Familienpflegezeit bewilligt werden – aber eben als Teilzeitmodell.
Die Rechtslage ist aber klar: Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Zeit der Pflege nach dem Familienpflegezeit-Konzept ihnen im Blockmodell gewährt wird (ArbG Bonn, Urteil vom 27.4.2022, Az. 4 Ca 2119/21).
Arbeitgeber darf Blockmodell genehmigen – muss es aber nicht
Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies einvernehmlich regeln.
Arbeitgebern dürfte es dabei leichter fallen, der Blockung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn ein Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt, also beispielsweise trotz der Vereinbarung von Familienpflegezeit weiterhin voll weiterarbeitet, bei gekürzten Bezügen – ganz genau wie bei der Altersteilzeit.
Für ein solches Modell muss auch die Familienpflegezeit nicht genutzt werden. Dies kann über ein betriebliches Langzeitkonto organisiert werden. Hier werden Lohnbestandteile angespart, die später für unterschiedliche Zwecke – auch für die Angehörigenpflege – genutzt werden können.
Wichtig zu wissen ist allerdings: Auch auf die Einrichtung eines solchen Kontos besteht – soweit arbeits- und tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist – kein Rechtsanspruch.
(AI)