Corona als Berufskrankheit anerkannt
Immer mehr Puzzle-Stücke vervollständigen unser Wissen über das COVID-19-Virus. So wird zunehmend klar, dass diese Virusinfektion in manchen Fällen auch gesundheitliche Dauerfolgen hat. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Erkrankung für Versicherte, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Corona als Berufskrankheit anerkannt

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Immer mehr Puzzle-Stücke vervollständigen unser Wissen über das COVID-19-Virus. So wird zunehmend klar, dass diese Virusinfektion in manchen Fällen auch gesundheitliche Dauerfolgen hat. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Erkrankung für Versicherte, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Bei den Berufsgenossenschaften, die bei der Anerkennung von Berufskrankheiten nicht gerade für Geschwindigkeit bekannt sind, wurden bis zum 3.7.2020 bereits 5.762 Corona-Fälle nach einer Verdachtsmeldung als Berufskrankheit registriert.

Im Regelfall gelten nur Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung auftauchen, als Berufskrankheiten. Die Berufskrankheit (BK) Nr. 3101 (Tätigkeit mit besonderer Infektionsgefahr) folgt aber einer anderen Systematik. Hier muss ein klarer Zusammenhang zwischen Beruf und Infizierung – z.B. mit verschiedenen Formen von Hepatitis, Tuberkulose, HIV und neuerdings eben COVID-19 – bestehen.

Im Merkblatt zur Berufskrankheit (BK) Nr. 3101 heißt es hierzu: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war".

Erfasst sind hier generell Krankheiten, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Auf einen Antrag hin prüft der zuständige Unfallversicherungsträger, ob die Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird. Nur dann erhalten Betroffene auch entsprechende Leistungen wie Verletztengeld.

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, gibt es Leistungen aus der Unfallversicherung. Ist die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % verringert, kommt eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.

(MS)

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