Berufskrankheiten

Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von drohenden Berufskrankheiten oder zur Behebung bzw. Linderung von bereits eingetretenen Berufskrankheiten. Hierbei muss jedoch nachweisbar sein, dass die Leistungen an den Arbeitnehmer zur Vermeidung bzw. Linderung von Berufskrankheiten geeignet sind. Steuerlich anerkannt werden zum Beispiel folgende Leistungen des Arbeitgebers:

  • Einrichtung eines Fitnessraumes

  • Angebot von Laufkursen

  • Angebot von Ernährungskursen

  • Bekämpfung des Suchtmittelkonsums

  • Kurse zur Stressbewältigung und autogenes Training

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 30.05.2001, VI R 177/99

§ 3 Nr. 34 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #