Berufskrankheiten
Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von drohenden Berufskrankheiten oder zur Behebung bzw. Linderung von bereits eingetretenen Berufskrankheiten. Hierbei muss jedoch nachweisbar sein, dass die Leistungen an den Arbeitnehmer zur Vermeidung bzw. Linderung von Berufskrankheiten geeignet sind. Steuerlich anerkannt werden zum Beispiel folgende Leistungen des Arbeitgebers:
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Einrichtung eines Fitnessraumes
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Angebot von Laufkursen
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Angebot von Ernährungskursen
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Bekämpfung des Suchtmittelkonsums
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Kurse zur Stressbewältigung und autogenes Training
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 30.05.2001, VI R 177/99
§ 3 Nr. 34 EStG
Hilfen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen müssen regelmäßig mit stark veränderten Lebensumständen zurechtkommen. Zwar ist per Gesetz u.a. im Sozialgesetzbuch (SGB) ein umfassendes Recht auf Teilhabe eingeräumt, allerdings müssen sie sich in einem für den Laien schwer durchschaubaren System von Leistungen und Zuständigkeiten in unserem Sozialsystem zurechtfinden. Dabei will ihnen dieser Ratgeber helfen.