12. Mai: Heute ist der Internationale Tag der Pflege / der Pflegenden
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Der Internationale Tag der Pflege (auch: Tag der Pflegenden, früher: Internationaler Tag der Krankenschwestern, englisch: International Nurses Day) wird jedes Jahr am 12. Mai begangen und erinnert an den Geburtstag von Florence Nightingale. Wir nehmen den Tag zum Anlass, um über das Thema Pflegebonus zu sprechen und darüber, welche Hilfen Pflegenden zustehen, die privat Angehörige oder Freunde pflegen.
Während der Corona-Pandemie erfahren Pflegende viel Aufmerksamkeit, Anerkennung und Wertschätzung. Natürlich wissen auch wir, dass man sich von Applaus nichts kaufen kann und natürlich lesen auch wir von Berichten, in denen zum Beispiel Notfallsanitäter im Einsatz beschimpft oder sogar tätlich angegriffen werden. Es ist längst nicht alles gut rund um das Thema Pflege und Pflegende, das darf nicht verschwiegen werden.
Aber es gibt auch Positives oder wenigstens Ermutigendes zu berichten.
Corona-Sonderzahlung 2021 für Pflegekräfte und Reinigungskräfte
Die Corona-Prämie für Pflegekräfte (die leider nicht von allen Arbeitgebern gezahlt wird), beträgt bis zu 1.500 Euro. Sie kann an Intensivpfleger, Krankenpfleger und Krankenschwestern, aber auch an Reinigungskräfte in Krankenhäusern und Kliniken ausgezahlt werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Krankenhäuser besonders belastete Beschäftigte benennen und dann die Auszahlung der Prämie an diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter koordinieren.
Die Sonderzahlung anlässlich der Corona-Pandemie ist steuerfrei. Neben einer Geldprämie ist die Auszahlung der Corona-Prämie auch als Sachbezug möglich.
Corona-Bonus Pflege 2021 ist steuerfrei – Auszahlungsfrist verlängert!
Die steuerfreie Auszahlung der Corona-Prämie ist gesetzlich geregelt in § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort steht –Stand heute – noch der 30. Juni 2021 als letztmöglicher Auszahlungstermin.
Diese Frist wurde jedoch gerade bis zum 31.3.2022 verlängert (Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG)).
Wichtig: Die Fristverlängerung bedeutet nicht, dass Prämie in Höhe von maximal 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann!
Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist, dass die Sonderzahlung tatsächlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung, also die steuerfreie Auszahlung eines Teils des normalen Gehalts, ist nicht erlaubt.
Natürlich dürfen Arbeitgeber auch nach März 2022 noch Prämien und Boni zahlen, diese sind dann aber steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung einer Corona-Prämie ist übrigens grundsätzlich für alle Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer möglich! (vgl. hier unter 4.1.12)
Die Britin Florence Nightingale wurde am 12. Mai 1820 in Florenz geboren. Sie war (u.a.) Krankenschwester und gilt als Begründerin der modernen westlichen Krankenpflege und einflussreiche Reformerin des Sanitätswesens und der Gesundheitsfürsorge in Großbritannien und Britisch-Indien.
Nightingale vertrat die Ansicht, dass es neben dem ärztlichen Wissen ein eigenständiges pflegerisches Wissen geben sollte, und vertrat dies auch in ihren Schriften zur Krankenpflege, die als Gründungsschriften der Pflegetheorie gelten. Unter anderem beschäftigte sie sich darin mit den Auswirkungen der Umgebung auf die Gesundheit (Quelle: wikipedia)
Der Internationale Tag der Pflege wird auch mit Forderungen an die Politik nach einer Verbesserung der Pflegesituation verbunden und steht jedes Jahr unter einem anderen Motto. 2021 lautet das Motto des International Nurses Day: »Nurses: A Voice to Lead – A vision for future healthcare«.
Pflege-Pauschbetrag: Hilfen für Pflegende
Viele Pflegebedürftige werden zuhause gepflegt – oft ausschließlich oder mindestens teilweise von ihren Angehörigen.
Diesen pflegenden Angehörigen steht unter bestimmten Voraussetzungen der Pflege-Pauschbetrag zu.
Als pflegender Angehöriger haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die bei Ihnen tatsächlich angefallenen Kosten für die Pflege in Ihrer Steuererklärung als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen oder ob Sie stattdessen ohne Aufzeichnungen und Belege den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen wollen. Dieses Wahlrecht können Sie für jedes Jahr neu ausüben. Es gibt keine Bindungswirkung für Folgejahre.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrags auf pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 ausgedehnt.
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt
für eine betreute Person mit |
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 oder 5 |
Merkzeichen »H« |
ab 2021 |
600 Euro |
1.100 Euro |
1.800 Euro |
1.800 Euro |
bis 2020 |
– |
– |
924 Euro |
924 Euro |
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Pflegebedürftige verstirbt oder die Pflege nicht das ganze Jahr über stattfindet.
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pflege keine Einnahmen erhalten, weder als Pflegevergütung noch als Ersatz für eigene Aufwendungen.
Außerdem gilt: Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie, wenn
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Sie persönlich eine Person pflegen, weil die Pflege für Sie zwangsläufig ist,
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die Pflege bei Ihnen zu Hause oder in den Räumlichkeiten der zu pflegenden Person stattfindet,
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die Pflege unentgeltlich erfolgt, Sie als Pflegender demnach keine Einnahmen hierfür erhalten
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und die gepflegte Person ab Veranlagungszeitraum 2021 nicht nur vorübergehend hilflos oder mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist (bis Veranlagungszeitraum 2020: nicht nur vorübergehend hilflos oder in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist).
Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn die Pflege in einem Haushalt im EU-/EWR-Ausland stattfindet.
Pflege-Pauschbetrag bei mehreren Pflegenden
Beteiligen sich an der Pflege mehrere Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter den pflegenden Personen aufgeteilt, die die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllen. Unberücksichtigt bleiben hierbei
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Pflege-Institutionen und
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Personen ohne Anspruch auf den Pauschbetrag. Das kann zum Beispiel eine angestellte Pflegekraft sein oder eine pflegende Person, die für die Pflege bezahlt wird.
Eine Aufteilung nach dem zeitlichen Pflegeanteil der pflegenden Personen ist nicht möglich! Der Pauschbetrag wird lediglich durch die Anzahl der pflegenden Personen geteilt.
auch interessant:
Formularhandbücher für Pflegende und Betreuende:
Ratgeber für Pflegende und Pflegebedürftige sowie Betreuende:
(MB)