Grundsteuer für Ferienhäuser?
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Auch ein Ferienhaus kann bei ganzjähriger Nutzbarkeit eine »Wohnung« im Sinne des Grundsteuergesetzes sein. Das hat der BFH entschieden.
Der Begriff »Wohnung« im bewertungsrechtlichen Sinne setze nicht voraus, dass die Räume zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind oder dauernd genutzt werden, erklärten die Richter. Daher könne auch ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus, in dem sich Nutzer nur vorübergehend zu Erholungszwecken aufhalten, eine Wohnung im Sinne des § 5 Absatz 2 Grundsteuergesetz sein.
Das gilt auch dann, wenn baurechtliche Vorschriften eine Dauernutzung ausschließen: Entscheidend ist, dass die Räume zur Führung eines selbstständigen Haushalts während des ganzen Jahres, das heißt zu jeder Jahreszeit, geeignet sind – also auch winterfest sind.
Telefon, Internet, Fernsehen, Briefkasten nicht erforderlich
Zudem handelt es sich auch dann um eine Wohnung, wenn weder Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch ein Briefkasten vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale gehören nach der Auffassung des BFH nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen (BFH-Urteil vom 26.8.2020, Az. II R 39/18).
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(MB)