Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
I. – Zuständigkeit → V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
Abschnitt V 1.3 DA-KG – Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen. 2Zu diesem Personenkreis gehören:
Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre,
Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
3Ehrenbeamte sind von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfasst.
(2) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Personen, die Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten. 2Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen der folgenden Bezüge laufend erhalten:
Ruhegehalt,
besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG,
Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge,
Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz.
(3) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfasst Personen, die Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Arbeitnehmer (auch dienstordnungsmäßige Angestellte) beschäftigt sind. 3Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebührenanteile tätige Arbeitnehmer wie z. B. Fleischkontrolleure.
4Weiterhin werden neben den Auszubildenden i. S. d. BBiG auch alle Personen erfasst, deren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des KrPflG oder des HebG ausgebildet werden. 5Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die Familienkasse der BA zuständig. 6Für Personen, die im Rahmen von § 16d SGB II eine Arbeitsgelegenheit ausüben, ist die Familienkasse der BA zuständig. 7Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Familienkasse der BA unberührt.
(4) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 EStG gehören auch nicht:
Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall an wendet (z. B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als privatrechtliche Gesellschaft [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand),
Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, die aufgrund eines Gestellungsvertrages bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt werden,
ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt wird,
Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. "pensionierter" Chefarzt eines Krankenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),
Personen, die anstelle einer dienstvertraglich zugesagten Beamtenversorgung eine daran ausgerichtete Betriebsrente beziehen,
ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z. B. VBL) - einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten,
Bezieher von Altersruhegeld oder Hinterbliebenengeld nach dem Altersgeldgesetz oder den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder,
Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten,
Personen, denen nach dem Versorgungsausgleichgesetz ein eigenständiges Anrecht auf Versorgung aus beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften übertragen wurde,
im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter- und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.
(5) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind so lange für die Festsetzung des Kindergeldes für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis (einschließlich beurlaubter, entsandter, sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG oder in Elternzeit nach dem BEEG befindender Beschäftigter) zuständig, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG hat. 2Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts obliegen würde; vgl. aber V 1.5.2. 3Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle eine Erwerbstätigkeit übernehmen, z. B. Angehörige des öffentlichen Dienstes,
die bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft, bei Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind,
die während der Zeit ihrer Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts stehen und von dort ihre Bezüge erhalten, oder
die während der Zeit der Beurlaubung eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und von einer anderen Stelle ihre Bezüge erhalten.
4Wird ein Versorgungsempfänger i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig. 5V 3.1 Abs. 1 ist zu beachten.
(6) 1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:
nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes,
Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können,
Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).
(7) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 2§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 3Für die Zuständigkeit bei Beschäftigten solcher kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 4Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Beschäftigten nicht zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG. 5Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 6Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeitgeber. 7In diesen Fällen ist die Familienkasse der BA für die Beschäftigten zuständig. 8Gleiches gilt, wenn in der Urkunde über die die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung (Genehmigungsurkunde) die Stiftung des öffentlichen Rechts als "kirchlich" ausgewiesen ist.
(8) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt ferner nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:
Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuss,
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Deutscher Caritas-Verband,
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
Deutsches Rotes Kreuz,
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.