Lehrer
Werden Kinder bei Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen diese unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.
Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich.
Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu Übungsleiterpauschale (siehe Lexikon: Übungsleiter) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen und damit steuerfrei.
Die Steuerbegünstigung für Übungsleiter gilt für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nimmt. Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben aber nur bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird.
Selbständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Hiervon sind sie nur befreit, wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 BUKG
§ 18 EStG
§ 3 EStG
R 3.2 LStR
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