Übergangsgeld
Das Übergangsgeld (Übergangsbeihilfe), das wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gezahlt wird, ist seit dem 01.01.2006 voll steuerpflichtig. Für Entlassungen vor dem 01.01.2006 ist die bisherige Freibetragsregelung weiter anzuwenden, soweit das Geld dem Begünstigten vor dem 01.01.2007 zufließt.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist die bisherige Freibetragsregelung für vor dem 01.01.2009 gezahlte Beträge anwendbar, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde.
Bereits zuvor hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2004 die Steuerfreiheit des Übergangsgeldes von 12.271,– € auf 10.800,– € gekürzt. Ein steuerfrei gestelltes Übergangsgeld wurde jedoch dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöhte sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreie Leistung (Übergangsgeld) mit einbezogen wurde.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 10 EStG
§ 32b EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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