Stiftung
Stiftungen sind auf die Förderung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet. Der Stiftungszweck wird in der Satzung festgeschrieben. Gewöhnlich konzentriert sich der Stiftungszweck auf die Bereiche Soziales, Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Religion, Umwelt und Völkerverständigung. Aber auch die Versorgung einer Familie (Familienstiftung) oder das Führen eines Unternehmens (unternehmensverbundene Stiftung) kann das verfolgte Ziel sein (§ 10b EStG, § 31 KStG, §§ 80 bis 89 BGB, §§ 52 bis 54 AO).
Die Stiftung kann einen gemeinnützigen Zweck oder einen nicht gemeinnützigen Zweck verfolgen.
Weitgehende Steuerbefreiungen genießen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig anerkennt, wird in § 52 Abgabenordnung (AO) formuliert. Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung oder in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b EStG abgezogen werden. Diese Förderung gilt auch für Stiftungen, deren Vermögensstock sich in einem EU- und EWR-Raum befindet.
Nicht gemeinnützige Stiftung
Ziele, die nicht unter den Passus »gemeinnützig« fallen und zu keiner steuerlichen Begünstigung führen, werden von einer nicht gemeinnützigen Stiftung verfolgt. Dies ist unter anderem bei Familienstiftungen der Fall: denn das Vermögen einer Familienstiftung begünstigt ausschließlich bestimmte Familien und deren Abkömmlinge.
Auch im Unternehmensbereich werden Stiftungen errichtet. Vorrangiger Beweggrund des Stifters ist, sein Lebenswerk auf Dauer zu erhalten. Meist fehlt es an geeigneten Erben oder es werden Erbauseinandersetzungen befürchtet, die den Bestand des Unternehmens gefährden können (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.07.2006, IV B 7 - S 2252–4/06).
Nicht gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuererklärung ist jährlich abzugeben. Ab 2012 besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Körperschaftsteuererklärung nur noch aller zwei Jahre abzugeben.
Stiftungen aus EU-Mitgliedsstaaten sind mit ihren inländischen, also in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Stiftung gemeinnützig ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2006, I R 94/02).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b EStG
§ 31 KStG
§§ 80 bis 89 BGB
§§ 52 bis 54 AO
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.