Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
I. – Zuständigkeit → V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
Abschnitt V 1.2 DA-KG – Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Familienkasse für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sachlich zuständig. 2Erläuterungen zum betroffenen Personenkreis siehe V 1.3. 3Die Familienkassen können gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. 4Einzelheiten ergeben sich aus der Weisung des BZSt vom 14.12.2016 - BStBl I S. 1429.
(2) 1Gehören zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigenbetriebe), richtet sich die Zuständigkeit als Familienkasse nach der Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft. 2Lagert z. B. eine Kommune unter Beibehaltung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bindungen Aufgabenbereiche in einen Eigenbetrieb aus, so bleibt die Kommune weiterhin Familienkasse für diese Beschäftigten. 3Als Familienkasse i. S. d. § 72 EStG können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden, welche die Arbeitgebereigenschaft innehaben. 4Zu den Auswirkungen einer Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine private Rechtsform (z. B. GmbH) siehe V 3.2.1.
(3) 1Schaltet die Familienkasse Dritte (z. B. ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Berechtigten allein in Erscheinung tritt. 2Die Familienkasse hat im Falle der Übertragung von Prozessen der Datenverarbeitung auf Dritte jedoch über die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Dritten zu wachen und bleibt Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Auftragsverarbeitung sind zu beachten (Art. 28 DSGVO). 4Eine GmbH oder eine andere Körperschaft des privaten Rechts darf in keinem Fall mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.