Vermeintliche Erbschulden: Kein Rücktritt von der Erbausschlagung
Ein Irrtum über den Wert des Erbes berechtigt nicht zur Anfechtung der Erbausschlagung -Symbolbild-

Vermeintliche Erbschulden: Kein Rücktritt von der Erbausschlagung

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Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass eine Erbausschlagung nicht wegen eines Irrtums angefochten werden kann, wenn der Irrtum lediglich den Wert der Nachlassgegenstände betrifft.

In dem Fall ging es um eine Erblasserin, die im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben war. Sie hinterließ einen Nachlass, der unter anderem ein Haus und ein Bankkonto bei einer Kreissparkasse umfasste.

Nach dem Tod der Erblasserin schlugen mehrere gesetzliche Erben, darunter auch eine Enkelin, das Erbe aus, da sie den Nachlass für überschuldet hielten. Die Enkelin gab an, dass sie aufgrund der Schulden das Erbe nicht antreten wollte. Zwei Urenkel hingegen nahmen das Erbe an.

Irrtum über den Wert des Nachlasses

Später stellte sich heraus, dass sich auf dem Sparkassen-Konto ein vierstelliges Guthaben befand. Auch die zum Nachlass gehörende Immobilie konnte zu einem höheren Preis als vermutet verkauft werden. Letztendlich war tatsächlich Geld da, das verteilt werden konnte.

Daraufhin versuchte die Enkelin, ihre Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten, da sie der Meinung war, dass sie das Erbe nicht ausgeschlagen hätte, wenn sie von diesem Guthaben gewusst hätte. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu einem Viertel ausweisen sollte.

Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Enkelin keinen Anspruch auf einen Erbschein habe, da ihre Ausschlagungserklärung wirksam sei und der Irrtum über das Bankkonto und den Wert des Hauses nicht ausreiche, um die Ausschlagung anzufechten: Der Irrtum betraf lediglich den Wert des Nachlasses und nicht dessen Zusammensetzung, was für eine Anfechtung erforderlich gewesen wäre.

Enkelin kann Ausschlagung nicht zurücknehmen

Die Enkelin wurde also nicht als Erbin anerkannt und hat somit keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Ihre Ausschlagung bleibt wirksam, und sie kann diese Entscheidung nicht mehr anfechten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024, Az. 8 W 102/23).

Was sind Erbschulden?

Erbschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt und die von den Erben übernommen werden müssen. Dazu können Schulden aus Krediten, Hypotheken oder anderen Verpflichtungen gehören.

Wann ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen?

Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es für die Erben sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Durch die Ausschlagung wird der Erbe so behandelt, als hätte er die Erbschaft nie angenommen, und er haftet nicht für die Schulden des Erblassers.

Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen.

(MB)

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