Erbschein
Um bei einer Behörde, Versicherung oder einer Bank nachzuweisen, dass man Erbe und damit neuer Rechtsinhaber geworden sind, braucht man einen Erbschein.
Der Antrag wird beim zuständigen Nachlassgericht gestellt. Antragsberechtigte sind
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der Alleinerbe,
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jeder Miterbe, falls mehrere Personen Erben geworden sind; in beiden Fällen aber erst nach Annahme der Erbschaft,
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der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn,
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der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls,
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der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls,
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der Testamentsvollstrecker,
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der Erbe des Erben, wenn Letzterer schon verstorben sein sollte – aber nur auf den Namen des Erben,
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der Erbschaftserwerber – falls die Erbschaft oder ein Erbteil veräußert worden sein sollte – jedoch nur auf den Namen des Erben,
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der Nachlassverwalter,
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der Nachlassinsolvenzverwalter,
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der Nachlassgläubiger, der im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels gegen den Erblasser oder gegen den/die Erben ist.
Auch nicht eheliche Kinder dürfen einen Antrag stellen, da sie seit 1998 wie eheliche Kinder von Gesetzes wegen erben.
Nicht antragsberechtigt sind dagegen Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Sie haben »nur« einen Anspruch auf Geld gegen den Erben – ausgenommen, sie haben einen Vollstreckungstitel gegen den oder die Erben.
Welche Unterlagen braucht man für einen Erbschein?
Zusammen mit dem Erbscheinsantrag müssen dem Nachlassgericht standesamtliche Urkunden über die verwandtschaftlichen Verhältnisse, die das Erbrecht begründen, vorgelegt werden (z.B. das Familienstammbuch). Ist ein Testament vorhanden, ist auch dieses im Original vorzulegen, falls es sich nicht schon beim Nachlassgericht befindet.
Zudem muss mit dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, mit der erklärt wird, dass kein Testament oder außer dem vorgelegten kein weiteres vorhanden ist. Außerdem muss der Antragsteller erklären, dass keine weiteren Personen als die im Antrag genannten als Erben in Betracht kommen und dass der Erblasser keinen Ehevertrag – außer einem eventuell vorhandenen – hinterlassen hat. Diese eidesstattliche Versicherung wird entweder vor einem Notar oder einem Nachlassgericht direkt abgegeben.
Es muss auch an Eides statt versichert werden, dass keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers (auch keine nicht ehelichen) vorhanden sind oder vorhanden waren.
Wie viel kostet ein Erbschein?
Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Schulden. Die Gebühren für den Erbschein betragen je nach Nachlasswert eine volle Gebühr (§ 107 Kostenordnung). Hinzu kommen noch die Gebühren für die abzugebende eidesstattliche Versicherung. Für diese wird ebenfalls je nach Nachlasswert eine volle Gebühr fällig (§ 49 Kostenordnung).
Wird der Erbschein ausschließlich für die Berichtigung des Grundbuchs benötigt, wird die Gebühr nur aus dem Grundstückswert berechnet. Hinzu kommen noch die Kosten für die Eintragung des Erben im Grundbuch.
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.