Erbschaft anfechten bei unbekannter Verschuldung
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Wenn man eine Erbschaft antritt, kann es vorkommen, dass der Nachlass überschuldet ist. Dann hat man sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Verstreicht diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen und man haftet für die Schulden des Nachlasses. Doch was passiert, wenn man erst nach Ablauf der Frist erfährt, dass der Nachlass überschuldet ist?
In solchen Fällen kann eine Anfechtung wegen Irrtums helfen, wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal hervorgeht.
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden: Der Sohn eines Verstorbenen muss nicht für die Beerdigungskosten aufkommen, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.
Im konkreten Fall hatte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben bestimmt. Vater und Sohn hatten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander gepflegt.
Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.
Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.
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Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung auch nach der Frist möglich
Das Gericht bestätigte, dass die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung ein anerkannter Grund ist. Der Sohn hatte geglaubt, dass die Bestattungskosten durch den Verkauf eines Pkw gedeckt würden. Dies hatte ihm die Witwe noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt.
Wenn kein Erbe für die Beerdigungskosten aufkommen kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst dafür aufkommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung eingelegt werden (LG Frankenthal, Urteil vom 27.2.2025, Az. 8 O 189/24).
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(MB)