Erbschaftsteuer: Kein höherer Freibetrag für Enkel bei Verzicht des Elternteils
Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Elternteils führt nicht zu einem höheren Freibetrag für Enkel.

Erbschaftsteuer: Kein höherer Freibetrag für Enkel bei Verzicht des Elternteils

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Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Elternteils ist kein Steuersparmodell für die Enkel: Sie erhalten bei einem Erbverzicht des Elternteils trotzdem nur einen Freibetrag von 200.000 Euro. Warum das so ist, erklärt der Bundesfinanzhof.

Erbverzicht von Eltern: Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer der nächsten Generation

Wenn ein Kind (zum Beispiel der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (zum Beispiel dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet, hat dies Konsequenzen für den Freibetrag bei der Erbschaftsteuer der Enkel. Diese haben dann nämlich nicht einen Freibetrag von 400.000 Euro, sondern nur einen Freibetrag von 200.000 Euro – trotz des Erbverzichts.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings nicht als Steuersparmodell für die Enkel des Erblassers genutzt werden kann.

BFH-Urteil vom 31.7.2024, Aktenzeichen II R 13/22

Im entschiedenen Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater, also dem Großvater des Klägers, vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Zivilrechtlich galt der Vater daher als verstorben und hatte keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte beim Finanzamt einen Freibetrag von 400.000 Euro, der ihm als Enkel zugestanden hätte, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre.

»Zivilrechtlich als verstorben geltendes Elternteil« lebt für das Steuerrecht noch

Das Finanzamt gewährte ihm jedoch nur einen Freibetrag von 200.000 Euro, da sein Vater zwar auf den Erbteil verzichtet hatte, aber zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch lebte.

Die dagegen erhobene Klage des Enkels blieb sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH ohne Erfolg: Der höhere Freibetrag von 400.000 Euro gilt nur für »Kinder verstorbener Kinder« und nicht für Kinder, die lediglich zivilrechtlich als verstorben gelten.

Der Gesetzgeber möchte damit die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen und sieht die familiäre Verbundenheit bei Enkeln als weniger eng an. Daher erhalten Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 Euro, es sei denn, die eigene Elterngeneration ist tatsächlich vorverstorben.

Konsequenzen des Urteils für den Kläger

Für den Kläger bedeutet das Urteil des BFH, dass er nur einen Freibetrag von 200.000 Euro für die Erbschaft seines Großvaters erhält, anstatt der erhofften 400.000 Euro. Dies führt zu einer höheren Steuerlast für den Kläger, da der niedrigere Freibetrag weniger Vermögen von der Erbschaftsteuer befreit.

(MB)

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