Keine Steuerpause bei langsamen Gesetzgebungsverfahren
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Das Gesetzgebungsverfahren kommt nicht in Gang und eine eigentlich erforderliche steuerliche Neuregelung lässt auf sich warten – dann muss ich ja wohl keine Steuern zahlen?! Das dachte sich ein Steuerpflichtiger nach einer Erbschaft. Mit der Idee kam er vor den Gerichten allerdings nicht durch.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) das Erbschaftsteuergesetz gekippt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen, und die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet.
Vor den Finanzgerichten ging es daher um die wichtige Frage, ob der Gesetzgeber im November 2016 die erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
Schon in der ersten Instanz hatte das FG Köln erklärt, dass Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führen. Daher unterliegen auch diejenigen Erbfälle, die zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.9.2016 eingetreten sind, der Erbschaftsteuer. Der betroffene Steuerpflichtige hatte im August 2016 rund 65.000 Euro Privatvermögen geerbt (FG Köln, Urteil vom 8.11.2018, Az. 7 K 3022/17).
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil und erklärte, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen.
Zur Begründung verwies der BFH auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dieses hatte festgelegt, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sein sollte. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen war im vom BFH entschiedenen Fall also rechtmäßig (BFH- Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 1/19).
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(MB)