Familienheim drei Jahre renoviert: Keine Erbschaftssteuerbefreiung
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Die Erbschaft des sogenannten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Was nicht geht: Der Einzug erst nach drei Jahren Renovierung. Das hat das FG Münster entschieden.
Der Fall
Ein Mann wohnte mit seiner Familie in einer Doppelhaushälfte. In der anderen Hälfte lebte sein Vater. Nach dem Tod des Vaters legte der Mann – er war Alleinerbe – die beiden Hälften zusammen und verband diese durch umfangreiche Renovierungsarbeiten zu einem einzigen, größeren Haus. Die Renovierungsarbeiten dauerten insgesamt drei Jahre. Anschließend nutzte er das nun große Haus selbst und lebte dort mit seiner Familie.
Das beklagte Finanzamt forderte Erbschafsteuer für die Immobilie, denn für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer ist bei einem Familienheim nur unter drei Voraussetzungen möglich:
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Die vererbenden Eltern müssen die Immobilie bis zum Erbfall – also bis zu ihrem Tod – als eigene Wohnung genutzt haben (Ausnahme: Sie waren aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert).
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Die erbenden Kinder müssen innerhalb von sechs Monaten in die geerbte Immobilie einziehen und diese dann selbst als Familienwohnheim nutzen.
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Die Wohnfläche darf maximal 200qm betragen.
Die zweite Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
Der Erbe wies darauf hin, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.
Das Urteil
Mit den Renovierungen zu beginnen, reiche nicht aus, erklärte das FG Münster. Die erforderliche unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs.
Bei Renovierungsmaßnahmen handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei. Im entschiedenen Fall war unter anderem aus Rechnungen hervorgegangen, dass maßgebliche Umbauarbeiten erst über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters in Angriff genommen worden waren.
Fazit also: Für die Erbschaft der Doppelhaushälfte muss Erbschaftsteuer gezahlt werden (FG Münster, Urteil vom 24.10.2019, Az. 3 K 3184/17).
(MB)