Wenn das Finanzamt ehrliche Angaben von Arbeitnehmern ignoriert...

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Ein Finanzamt übernahm die elektronisch übermittelten Lohndaten eines Arbeitnehmers, der aber einen anderen Arbeitslohn in seiner Steuererklärung erklärt hatte. Wenn das dem Finanzamt später irgendwann auffällt, ist es zu spät: Ändern nicht mehr möglich, sagt der BFH.

Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Arbeitslohn-Angaben des Steuerpflichtigen in der Erklärung ab und werden die Einnahmen infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das Finanzamt den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen, erklärten die Richter.

Steuerjuristisch ausgedrückt klingt das dann so: Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend dafür ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn zutreffend erklärt, das Finanzamt diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Das ist kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des Finanzamts – also kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht.

Heute würde der Fall vermutlich anders ausgehen, denn im die Richter mussten im entschiedenen Fall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175b AO nicht berücksichtigen. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (BFH-Urteil vom 16.1.2018, Az. VI R 41/16).

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