Eine Yogalehrerin ist eine Lehrerin - und rentenversicherungspflichtig
Aller Anfang ist schwer...

Eine Yogalehrerin ist eine Lehrerin - und rentenversicherungspflichtig

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Zahlreiche Bildungsträger – zum Beispiel Volkshochschulen – arbeiten überwiegend mit freiberuflichen Dozenten. Handelt es sich tatsächlich um eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit oder besteht hier ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis? Oft liegt tatsächlich eine »echte« Selbstständigkeit vor – mit Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht.

So auch in einem Fall, mit dem sich das Hessischen Landessozialgericht beschäftigte (Urteil vom 28.3.2023, Az. L 2 R 214/22). Dabei ging es um eine Yogakursleiterin an einer Volkshochschule und um die Frage: Handelt es sich hier um eine Lehrerin?

Denn für Lehrer bestimmt § 2 Nr. 1 SGB VI: »Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen«, sind rentenversicherungspflichtig.

Es geht nur um die Rentenversicherung!

Wichtig: Es handelt sich dabei um eine rein rentenrechtliche Frage. Es geht also nicht um die generelle Sozialversicherungspflicht, sondern nur um die Rentenversicherungspflicht.

Diese besteht, wenn ein Selbstständiger als »Lehrer« im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Ist das der Fall, so ist der Selbstständige auf eigene Kosten versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn der Gesetzgeber hat vor Jahrzehnten entschieden, dass selbstständige Lehrer zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören.

Anders formuliert: Die Betroffenen werden gezwungen, sich selbst fürs Alter abzusichern, und zwar – derzeit jedenfalls noch – in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Yogakurs oder Therapiestunde?

Die Yogaspezialistin an einer hessischen Volkshochschule, um deren Fall es hier ging, argumentierte, bei ihrem Kurs handele es sich um eine therapeutische Maßnahme, die überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei und nicht als Lehrtätigkeit.

Das Landessozialgericht (LSG) war jedoch der Auffassung – wie auch bereits die Vorinstanz –, Lehrer im Sinne des SGB VI sei jeder, der durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele.

Genau das sei bei einer Yogalehrerin der Fall. Sie sei damit rentenversicherungspflichtig. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittle als Yogakursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Die Betroffene muss damit – wie von der Rentenversicherung verlangt – Rentenversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzahlen und künftig monatliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

(AI)

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