Vorübergehend im Ausland gearbeitet: Steuerzahlung mit Arbeitgeberbescheinigung nachweisen
Für den Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn reicht eine Bescheinigung des Arbeitsgebers. Das entschied das FG Münster im Fall eines Angestellten, der für seinen deutschen Arbeitgeber nach Indien gegangen war und dort keine Steuererklärung abgegeben hatte.

Vorübergehend im Ausland gearbeitet: Steuerzahlung mit Arbeitgeberbescheinigung nachweisen

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Für den Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn reicht eine Bescheinigung des Arbeitsgebers. Das entschied das FG Münster im Fall eines Angestellten, der für seinen deutschen Arbeitgeber nach Indien gegangen war und dort keine Steuererklärung abgegeben hatte.

Der Arbeitnehmer war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine deutsche Arbeitgeberin in Indien tätig gewesen und hatte dabei seinen Wohnsitz in Deutschland behalten.

Seine Arbeitgeberin hatte einen indischen Steuerberater damit beauftragt, eine Liste zu erstellen, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des hier klagenden Arbeitnehmers enthält. Außerdem liegen Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung hatte der Arbeitnehmer in Indien nicht abgegeben.

Deutsches Finanzamt will (zweite) Lohnversteuerung

Das Finanzamt war der Meinung, der Arbeitnehmer müsse auf seinen indischen Lohn in Deutschland (noch einmal) Lohnsteuer zahlen.

Eigentlich gibt es aber eine Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der eine solche doppelte Besteuerung vermieden werden soll: § 50d Abs. 8 EStG. Diesen Paragrafen hielten die deutschen Finanzbeamten aber nicht für anwendbar, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei.

Aber verlangt die Regelung das überhaupt? Nein, sagt das FG Münster.

In § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG heißt es:

»Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. [...]«

Die Richter fanden darin keinen Hinweis auf die zwingende Vorlage der vom Finanzamt geforderten Steuerunterlagen: Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, erklärten sie. (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 17.4.2020, Az. 1 K 1035/11).

(MB)

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