Kirchenaustritt: Kita-Koch droht Kündigung
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Das passiert auch heute noch: Dem Koch einer evangelischen Kindertagesstätte wurde von seinem kirchlichen Arbeitgeber gekündigt. Nicht etwa, weil er schlechtes Essen zubereitet hatte, sondern weil er aus der Kirche ausgetreten war.
Diese Kündigung ist rechtswidrig, befand nach dem Arbeitsgericht Stuttgart auch das Landesarbeitsgericht Stuttgart (10.2.2021, Az. 4 Sa 27/20).
Der gekündigte Koch arbeitete 24 Jahre als Koch in einer Stuttgarter Kita, die von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betrieben wurde. Über Verfehlungen ist im Urteilstext nichts zu erfahren – bis auf eine: Im Juni 2019 erklärte er seinen Austritt aus der evangelischen Kirche. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis sofort – außerordentlich und fristlos.
Begründung: Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.
Der Koch machte dagegen geltend, sein Kontakt mit den Kindern habe sich auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er bloß alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt. Dabei sei es um rein organisatorische Themen gegangen.
Welche Besonderheiten gelten bei kirchlichen Arbeitgebern?
Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 12.3.2020 (Az. 22 Ca 5625/19) die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt, was nun das LAG bestätigte. Die Arbeitsgerichte befanden dabei, dass die Loyalität zur Kirche nicht zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen und Qualifikationen gehört, die an einen Koch gestellt werden.
Diese Entscheidungen liegen in einer Linie mit der Position des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im sogenannten Chefarztfall (11.9.2018, Az. C-68/17) befunden, dass die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den »heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe« nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, nicht als berufliche Anforderung an seine Tätigkeit als Arzt einzustufen ist. Besondere Loyalitätsanforderungen müssten gerade durch "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen" begründet sein.
Das Bundesarbeitsgericht war dieser Linie am 20.2.2019 (Az. 2 AZR 746/14) gefolgt. Auch im sogenannten Egenberger-Fall, bei dem es um eine von der evangelischen Kirche ausgeschriebene Stelle als Referentin ging, befand der EuGH, dass hier keine wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen zu sehen seien, die eine Kirchenmitgliedschaft erfordern (EuGH 17.4.2018, C-414/16). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart fügt sich in diese Entscheidungen nahtlos ein.
Beschäftigte kirchlicher Organisationen werden auch heute noch vielfach entlassen, sobald sie aus der Kirche austreten. Soweit die Betroffenen in ihrem Beruf keine Aufgaben ausführen, die mit dem Verkündigungsauftrag der Kirchen zu tun haben, bestehen immer gute Chancen, eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzufechten.
Wie erfährt der Arbeitgeber, ob man in der Kirche ist?
Möglicherweise fragen Sie sich, wie Arbeitgeber überhaupt über den Kirchenaustritt informiert werden. Das funktioniert über die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). Wer Kirchenmitglied ist, ist auch kirchensteuerpflichtig. Nach dem Austritt entfällt diese Pflicht. Da der Arbeitgeber nicht nur die Lohn-, sondern auch die Kirchensteuer einzieht, ist diese Information auch für den Arbeitgeber wichtig – was Arbeitnehmern, die in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt sind, zum Verhängnis werden kann.
Arbeitgeber werden monatlich von der Finanzverwaltung über geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer informiert, somit wird auch der Kirchenaustritt automatisch beim Lohnsteuerabzug wirksam. Diese Information erhalten alle – die kirchlichen wie die nichtkirchlichen – Arbeitgeber.
Paradox dabei: Nichtkirchliche Arbeitgeber dürfen in Bewerbungsgesprächen noch nicht einmal nach der Kirchenzugehörigkeit fragen. Sobald die Bewerber beschäftigt sind, werden sie dagegen automatisch über die Zugehörigkeit bzw. den Austritt informiert.
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(MS)